Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 118Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 680 Abs. 1 OR) sowie das Verbot einer Beschränkung der Klagerechte der Aktionärin oder des Aktionärs ins Feld geführt (Art. 706b Ziff. 1 OR); wenn überhaupt, dann sei eine statutarische Schiedsklausel nur mit Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre rechtswirksam.304 Aus diesem Grund finden sich heute praktisch keine Schiedsklauseln in den Statuten von Aktiengesellschaften.
Im Interesse einer verbesserten Rechtsdurchsetzung im Aktienrecht will der Vorentwurf eine klare gesetzliche Grundlage für statutarische Schiedsklauseln schaffen. Der Vorentwurf hält gemäss Absatz 1 fest, dass die Statuten eine Schiedsklausel enthalten können (Satz 1). Eine solche Klausel widerspricht nicht zwingendem Aktienrecht, und mit den Statuten wird auch die verlangte Form vorgegeben. Wer durch sie gebunden sein soll, sollen ebenfalls die Statuten festlegen, etwa in der Weise, dass die Schiedsgerichtsbarkeit für jegliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Aktionärinnen und Aktionären, zwischen Aktionärinnen/Aktionären und der Gesellschaft und zwischen der Gesellschaft und ihren Organen vorgesehen wird (Satz 2). Mit einer solchen umfassenden Schiedsklausel wird den Aktionärinnen und Aktionären der Verzicht auf die staatlichen Gerichte bewusst gemacht, und für die neu hinzukommenden Aktionärinnen und Aktionäre ist aus den Statuten ersichtlich, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht erledigt werden.305 Die neu hinzukommenden Aktionärinnen und Aktionäre unterliegen mit dem Erwerb der Aktionärsstellung ipso iure der Schiedsklausel; es besteht kein zusätzliches Zustimmungs- und Formerfordernis. Die Statuten können aber beispielsweise auch nur für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Organen die Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen, sodass diese etwa für die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen zur Verfügung steht.
Für das Schiedsverfahren gelten gemäss Absatz 2 die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit (Satz 1). Damit ist sichergestellt, dass ein Schiedsverfahrensrecht gilt, das den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Gericht genügt. Die Statuten können die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regeln. Sie können insbesondere die Rechte von nicht als Parteien am Verfahren beteiligten Aktionärinnen und Aktionären oder Organen näher umschreiben. Hingegen können die Statuten die den Dritten zustehenden Rechte im Schiedsverfahren (Art. 376 ZPO306) nicht beschränken; die Einzelheiten zum Schiedsverfahren in den Statuten müssen sich an den Rahmen der Zivilprozessordnung halten (Satz 2).
Bei Klagen, die gegen alle Aktionärinnen und Aktionäre wirken sollen (wie namentlich die Anfechtungsklage nach Art. 706 OR, s. dessen Abs. 5), bedeutet die statutarische Schiedsklausel, dass ein Schiedsentscheid ergehen kann, der für oder gegen alle Aktionärinnen und Aktionäre wirkt, obwohl nur die klagende Aktionärin oder der klagende Aktionär und die Gesellschaft Verfahrensparteien waren. Aus diesem Grund ist gemäss Absatz 3 in Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland307 vorzusehen, dass der Verwaltungsrat allen Aktionärinnen und Aktionären die Einleitung eines entsprechenden Schiedsverfahrens mitteilt (s. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 7) und
304 Siehe zur Rechtslage MARC ANDRÉ MAUERHOFER, Gültigkeit statutarischer Schieds- und Gerichtsstandsklauseln, GesKR 2011/1, S. 20 ff.
305 In Art. 45 Handelsregisterverordnung ist vorzusehen, dass die Eintragung im Handelsregister auf die statutarische Schiedsklausel hinzuweisen hat (vergleichbar dem Hinweis auf eine Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien).
306 SR 272
307 Siehe dazu etwa CHRISTIAN BORRIS, Die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Klagen in der Aktiengesellschaft, NZG 2010, S. 481 ff.