Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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tungsrats oder der Geschäftsleitung zugestanden hätten, wenn es nicht das Unternehmen gewechselt hätte. Die Leistung einer Antrittsprämie ist weiterhin zulässig, jedoch muss gemäss Ziffer 5 ein klar nachweisbarer finanzieller Nachteil der Empfängerin oder des Empfängers aufgrund des Stellenantritts bei der Gesellschaft kompensiert werden. Es geht also nie um den Ersatz hypothetischer Schäden oder sogar eines blossen Affektionsinteresses. Auch eine pauschale Zahlung («Einstiegsboni»/«Antrittsboni») ist nicht mehr zulässig, wenn kein klar nachweisbarer finanzieller Nachteil der Empfängerin oder des Empfängers kompensiert wird.
- Gemäss Ziffer 6 sind Vergütungen im Voraus unzulässig. Diese Bestim-
mung will vermeiden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats (hohe) finanzielle Vergütungen oder Naturalleistungen erhalten, bevor sie für die Gesellschaft überhaupt aktiv geworden sind, Verantwortung übernommen und einen Mehrwert geschaffen haben. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV erwähnt das Verbot dieser Vergütungsart explizit.
- Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV «erhalten Organmitglieder
keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe». Ziffer 7 setzt diese juristisch untechnisch und offen formulierte Vorgabe wie folgt um: Provisionen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon sind unzulässig (z. B. der Verkauf eines direkt kontrollierten Unternehmens an einen Drittkäufer, der Erwerb eines bisher nur indirekt kontrollierten Unternehmens durch die Gesellschaft oder die Abspaltung von Aktiven und Passiven auf ein anderes Unternehmen des Konzerns). Der Tatbestand ist bewusst offen formuliert. Nicht nur Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen gemäss Fusionsgesetz381 werden erfasst, sondern auch ihnen wertungsmässig gleich zu stellende Vorgänge, beispielsweise Quasifusionen und unechte Fusionen382. Der Begriff der Provision ist an das Arbeitsrecht angelehnt (Art. 322b OR). Er soll hervorheben, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats nicht für einzelne vollzogene Umstrukturierungen spezifisch entschädigt werden dürfen. Jedoch dürfen die Leistungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats betreffend Umstrukturierungen bei der Festlegung ihrer sonstigen Vergütungen durchaus einfliessen (s. Art. 717 Abs. 1bis).
- Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge,
erfolgsabhängige Vergütungen sowie Beteiligungspapiere, Wandel- und Optionsrechten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats sind gemäss Ziffer 8 und 9 unzulässig, wenn die Grundlage in den Statuten fehlen.
381 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).
382 S. LUKAS GLANZMANN, Umstrukturierungen, 3. Auflage, Bern 2014, N 70 ff.