Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Abstimmung über die Vergütung eines neu ernannten Mitglieds der Geschäftsleitung wäre bei einer börsenkotierten Gesellschaft unverhältnismässig.

Der Vorentwurf sieht deshalb wie Art. 19 VegüV378 die Möglichkeit zur statutarischen Verankerung eines Zusatzbetrags für Mitglieder der Geschäftsleitung vor, die zwischen zwei in der Regel ordentlichen GV neu ernannt werden. Da Artikel 735 keine Vorgaben zur Referenzperiode der Vergütungen macht, präzisiert Absatz 1, dass die Verwendung eines Zusatzbetrags nur dann möglich ist, wenn die GV prospektiv über die Vergütungen abstimmt. Bei einer retrospektiven Abstimmung über die Vergütungen würde die Verwendung des Zusatzbetrags einer ungerechtfertigten Umgehung der Zuständigkeit der GV gleichkommen, da sich das neu ernannte Geschäftsleitungsmitglied bei einem retrospektiven Abstimmungsmodell in der gleichen Situation wie die bisherigen Mitglieder befindet.

Absatz 2 legt fest, wann der statutarisch vorgesehene Zusatzbetrag verwendet werden darf. Zum einen darf er nur dann eingesetzt werden, wenn der von der GV beschlossene Gesamtbetrag für die Vergütungen eines oder mehrerer neuer Mitglieder nicht ausreicht. Die teilweise oder vollständige Verwendung des Zusatzbetrags darf nicht zur Erhöhung der Vergütungen an bisherige Mitglieder der Geschäftsleitung führen. Der Zusatzbetrag darf also weder direkt noch indirekt für interne Beförderungen eingesetzt werden. Zum andern darf der Zusatzbetrag in zeitlicher Hinsicht nur bis zur nächsten Abstimmung der GV über die Vergütungen verwendet werden (pro rata temporis bis zur nächsten GV).

Die GV stimmt gemäss Absatz 3 über den tatsächlich verwendeten Zusatzbetrag nicht ab. Er ist jedoch detailliert pro Empfängerin und Empfänger im Vergütungsbericht offen zu legen (s. Art. 734a Abs. 3 Ziff. 3).

Art. 735b Dauer der Vertragsverhältnisse

Die Dauer der Verträge, die den Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates zugrunde liegen, dürfen gemäss Absatz 1 die Amtsdauer als Verwaltungsrat nicht überschreiten (s. Art. 710). Die Verträge müssen folglich den Vorbehalt der Wiederwahl als Mitglied des Verwaltungsrats enthalten.

Die Dauer bzw. die Kündigungsfrist der Verträge, die den Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, dürfen gemäss Absatz 2 höchstens ein Jahr betragen. Durch diese einjährige Frist wird die ordnungsgemässe Vertragsabwicklung von den unzulässigen Abgangsentschädigungen abgegrenzt und somit für alle beteiligten Personen Rechtssicherheit geschaffen. Die GV kann die Frist nicht verlängern, jedoch kann sie sie mittels Statutenbestimmung

z. B. auf sechs Monate kürzen (s. insgesamt Art. 735c Ziff. 1).

Art. 735c Unzulässige Vergütungen; In der Gesellschaft

Artikel 735c Absatz 1 Ziffer 1–9 enthält Bestimmungen sowohl zu vollständig verbotenen Vergütungen (z. B. Abgangsentschädigungen oder Provisionen der Gesellschaft für Umstrukturierungen) als auch zu Vergütungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sind (z. B. nicht marktübliche Entschädigungen für ein Konkurrenzverbot).

378 SR 221.331