Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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zember 2013).375 Politischer und rechtlicher Druck ist deshalb notwendig und gerechtfertigt.
Der Richtwert von 30 Prozent setzt der Wirtschaft ein deutliches Zeichen, ihre Bemühungen zur aktiven und umfassenden Kaderförderung von Frauen zu intensivieren. Die Höhe des Richtwerts und die Anpassungsfrist von 5 Jahren sorgen gleichzeitig dafür, dass die Gesellschaften sorgfältig vorgehen können und nicht mit unzumutbaren Vorgaben überfordert werden. Der Handlungsspielraum des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung wird nicht unverhältnismässig eingeschränkt. Der Vorentwurf ermöglicht dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung weiterhin, eine im Hinblick auf die Unternehmenstätigkeit und die Aufgaben des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung gebotene Vielfalt an Mitgliedern, namentlich im Hinblick auf ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und ihre Fähigkeiten, zu gewährleisten.
Der Vorentwurf knüpft an die hohen Schwellenwerte von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR (Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; 250 Vollzeitstellen)376 an. Mit dieser Anknüpfung lässt es sich vermeiden, dass kleinere börsenkotierte Gesellschaften, insbesondere solche die nicht am Main Standard der SIX Swiss Exchange kotiert sind, in den Anwendungsbereich von Absatz 3 fallen. Nur 0,37 Prozent aller börsen- und nicht börsenkotierter Schweizer Unternehmen (hiezu zählen nicht nur Aktiengesellschaften) weisen mehr als 250 Vollzeitstellen auf und nur 1,3 Prozent erzielen einen Umsatzerlös von mehr als 40 Millionen Franken.377 Zur Bilanzsumme gibt es keine zuverlässigen Zahlen, da hier der Handlungsspielraum der Unternehmen, insbesondere aufgrund der Möglichkeit zur Bildung stiller Willkürreserven, relativ gross ist.
Art. 735 Abstimmungen der Generalversammlung; Vergütungen
Die GV stimmt gemäss Absatz 1 über alle Vergütungen ab, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten.
Um den Gesellschaften im Rahmen der Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV eine gewisse Flexibilität zu gewähren, statuiert Artikel 735 in Bezug auf die Festlegung der Vergütungen nur die zwingend einzuhaltenden Grundvoraussetzungen (Abs. 3 Ziff. 1–4). Dies ermöglicht den Gesellschaften ein System zu wählen, das ihren konkreten Bedürfnissen gerecht wird. Die Statuten müssen die Einzelheiten zur Abstimmung der GV über die Vergütungen regeln (Abs. 2 Satz 1, Art. 626 Abs. 2 Ziff. 5). Es ist also auch zulässig, dass die Statuten weitergehendere Rechte für die Aktionärinnen und Aktionäre vorsehen, so z. B. die Möglichkeit zur Abstimmung über die Vergütungen an einzelne Personen. Die Statuten können zudem das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die GV regeln (Abs. 2 Satz 2).
375 Schillingreport 2014 der guido schilling ag, Transparenz an der Spitze, Die Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte der hundert grössten Schweizer Unternehmen im Vergleich, S. 15 und 24.
376 Diese wurden auf den 1. Januar 2012 von 10-20-50 auf die erwähnten 20-40-250 erhöht; s. FLORIAN ZIHLER, Erhöhung der Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR, ST 2011/9, S. 670 ff.
377 Zu den Zahlen von 2010 des Bundesamtes für Statistik bzw. der Eidg. Steuerverwaltung: FLORIAN ZIHLER, Das zukünftige Rechnungslegungsrecht, ST 2011/1-2, S. 43. S. auch NZZ vom 12. August 2014, Nr. 184, S. 22 (Kleinstbetriebe dominieren).