Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Der Begriff «Abstimmung» ermöglicht sowohl Genehmigungen als auch Beschlüsse. Die Gesellschaft kann somit wählen, ob die Gesamtbeträge der Vergütungen genehmigt werden, was dazu führt, dass von den Aktionärinnen und Aktionären keine anderen Anträge gestellt werden können, oder ob die GV über die beantragten Vergütungen beschliesst. In diesem Fall könnte jede Aktionärin oder jeder Aktionär an der GV neue Anträge stellen (z. B. auf einen tieferen Gesamtbetrag der Vergütungen).

Es wird auf eine Vorgabe zur Referenzperiode der Vergütungen, über welche die Aktionärinnen und Aktionäre abzustimmen haben, verzichtet. Aus dem Erfordernis der jährlichen Abstimmung gemäss Absatz 3 Ziffer 1 ergibt sich jedoch, dass beispielweise die prospektive Abstimmung über ein mehrjähriges Budget für die Vergütungen unzulässig ist. Zudem sind gemäss Absatz 3 Ziffer 4 neu prospektive Abstimmungen über variable Vergütungen unzulässig. Die Gesellschaft kann Planungssicherheit im Hinblick auf die Vergütungen insbesondere an die Mitglieder der Geschäftsleitung durch die prospektive Abstimmung über die fixen Vergütungen schaffen. Die variablen Vergütungen („Boni“) sollen erst festgelegt und von der GV genehmigt werden, wenn die revidierte Jahresrechnung und damit die definitiven Zahlen vorliegen. Dadurch müssen die Aktionärinnen und Aktionäre den Beschluss über ihre Stimmabgabe nicht auf Eventualitäten abstützen.

Art. 735 macht bewusst keine Vorgaben, wie vorzugehen ist, wenn die Aktionärinnen und Aktionäre den beantragten Gesamtbetrag der Vergütungen ablehnen. Es darf zu keiner Verschiebung der von Artikel 95 Absatz 3 BV vorgesehenen Zuständigkeiten führen. Die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats sind erst dann definitiv festgelegt, wenn sie von der GV angenommen wurden. Statutarische Regelungen, die bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die GV die letztmals genehmigten Vergütungen gelten lassen würden oder die Entscheidgewalt dem Vergütungsausschuss zukommen lassen würden, wären unzulässig. Jedoch ist es der Gesellschaft überlassen, ob sie eine ausserordentliche GV durchführt oder erst an der nächsten ordentlichen GV einen erneuten Versuch auf Gutheissung der Vergütungen unternimmt.

Absatz 3 enthält vier kumulativ anzuwendende Grundvoraussetzungen für die Abstimmung über die Vergütungen. Er hält fest, dass die GV

- jährlich (Ziff. 1),

- gesondert (Ziff. 2) und

- mit bindender Wirkung (Ziff. 3) über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung abstimmt.

- Die GV darf zudem nicht prospektiv über die variablen Vergütungen abstimmen.

Blosse Konsultativabstimmungen sind folglich unzulässig.

Art. 735a Abstimmungen der Generalversammlung; Zusatzbetrag

Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare Aufgabe, die Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen und abzuberufen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die Ernennung ist im Gegensatz zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht an die Durchführung einer GV gekoppelt. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV nur zur