Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 158Fedlex · Erläuternder Bericht

zumutbare Lösung anzuordnen. Im Vordergrund steht der Erwerb der Aktien der klagenden Partei durch die Gesellschaft. Insbesondere bei privaten Aktiengesellschaften, deren Minderheitsaktionärinnen und Minderheitsaktionäre ihre Anteile faktisch nicht an Dritte verkaufen können, dient das Auflösungsrecht dazu, den Beteiligten in Härtefällen das Ausscheiden zu ermöglichen. Wird die Aktiengesellschaft wie in der Schweiz auch für kleinere Gesellschaften verwendet, deren Aktien faktisch nicht veräussert werden können, weil dafür kein aktiver Markt besteht, so ist die Klage auf Auflösung für den Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen wichtig. Ihr kann im Ergebnis die Funktion zu einer Klage auf Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen wichtigen Gründen zukommen.384

Im Zusammenhang mit Artikel 736 steht auch die Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft. Die Höchstgrenze für den Erwerb wurde im Fall der Auflösungsklage auf 20 Prozent erhöht (s. Art. 659 Abs. 3).

2.1.37 Organverantwortlichkeit

Art. 753 Ziff. 1 Gründungshaftung

Da die Sachübernahme neu nicht mehr als qualifizierter Tatbestand bei der Gründung angesehen wird, entfällt auch der entsprechende Gründungshaftungstatbestand (. Wird im Rahmen von «Sachübernahmen» künftig ein Schaden verursacht, so greifen insbesondere der Haftungstatbestand von Artikel 754 sowie der Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 678 (s. Ziff. 1.3.1.3).

Art. 754 Abs. 1 Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung, unabhän-

gige Stimmrechtsvertretung und Liquidation

Der Haftungstatbestand gemäss Artikel 754 wird neu um die unabhängige Stimmrechtsvertretung ergänzt. Ansonsten bleibt die Norm unverändert. Die Ergänzung des persönlichen Anwendungsbereich ist gerechtfertigt, da die unabhängige Stimmrechtsvertreterin bzw. der unabhängige Stimmrechtsvertreter infolge der Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV385 auch im Vorentwurf eine wichtige Stellung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts der Aktionärinnen und Aktionäre erhält (s. Art. 689c ff.). Müsste beispielsweise aufgrund des Verschuldens der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters die Durchführung einer GV teilweise wiederholt werden, so ist es gerechtfertigt, dass diese oder dieser u. a. gegenüber der Gesellschaft für damit verbundene Schäden haftbar gemacht werden kann.

Art. 756 Abs. 2 Schaden der Gesellschaft; Ansprüche ausser Konkurs

Aufgrund derselben Situation wie bei Artikel 678 Absatz 5 wird Absatz 2 eingefügt.

Zur Möglichkeit, die Rückerstattungsklage auf Kosten der Gesellschaft zu erheben, wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 697j und 697k verwiesen.

384 RETO SANWALD, Austritt und Ausschluss aus AG und GmbH, Zürich 2009, S. 177 f.

385 SR 101