Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 155Fedlex · Erläuternder Bericht

Die folgenden Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats sind unzulässig:

- Vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädi-

gungen sind gemäss Ziffer 1 unzulässig. Keine solchen Abgangsentschädigungen sind gemäss Absatz 2 Vergütungen, die bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse nach Artikel 735b geschuldet sind, u. a. Lohnfortzahlungen bei einem gekündigten Arbeitsvertrag. Die GV kann gestützt auf Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 2 die Höhe dieser Vergütungen mitgestalten, indem sie beispielsweise für die Kündigungsfristen die maximale Frist von Artikel 735b Absatz 2 nicht ausschöpft. Ebenfalls nicht unter das Verbot von Ziffer 1 fallen Abgangsentschädigungen, die sich aus zwingendem in- oder ausländischem Recht ergeben (z. B. gemäss Artikel 339b OR).

- In den letzten Jahren führten Entschädigungen aus Konkurrenzverboten zu

zum Teil grossen Diskussionen anlässlich der GV und in der Öffentlichkeit.379 Ein absolutes Verbot von Konkurrenzverboten oder von damit verbundenen Karenzentschädigungen für das oberste Kader einer Gesellschaft wäre unverhältnismässig und ein zu grosser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Es kann durchaus sachgerecht sein z. B. mit einem Mitglied der Geschäftsleitung, das sensible Geschäftsgeheimnisse aus dem Forschungs- und Entwicklungsbereich kennt, ein entschädigungspflichtiges Konkurrenzverbot zu vereinbaren. Der Vorentwurf sieht jedoch zwei Einschränkungen vor. In einem ersten Schritt muss gemäss Ziffer 2 untersucht werden, ob das Konkurrenzverbot geschäftsmässig begründet ist. Es muss also schützenswerte Interessen der Gesellschaft wahren; es gilt potenzieller Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Auch die Dauer des Konkurrenzverbots muss geschäftsmässig begründet sein. Als geschäftsmässig nicht begründet, gilt gemäss Absatz 3 insbesondere ein Konkurrenzverbot von mehr als 12 Monaten. Ist das Konkurrenzverbot geschäftsmässig begründet, so muss gemäss Ziffer 3 in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Höhe einer allfälligen Karenzentschädigung marktüblich ist. Dabei bilden Dauer und Umfang des Konkurrenzverbots, die Auswirkungen des Verbots auf die berufliche Entwicklung der betroffenen Person sowie die Branchenüblichkeit besonders wichtige Faktoren.

- Unzulässig sind gemäss Ziffer 4 sämtliche nicht marktüblichen Vergütun-

gen, die einen Bezug zur früheren Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats haben. Es soll vermieden werden, dass das Verbot der Abgangsentschädigungen (Ziff. 1) bzw. der nicht marktüblicher Karenzentschädigungen (Ziff. 3) u. U. Jahre nach dem Austritt aus der Gesellschaft ausgehebelt werden. Letztendlich handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Artikel 2 Absatz 2 ZGB380.

- Antrittsprämien sind von den generell unzulässigen Vergütungen, die im

Voraus ausgerichtet werden (Ziff. 6), zu trennen. Antrittsprämien sind Ersatzzahlungen, d. h. Entschädigungen für werthaltige Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeit- oder Auftraggeber (z. B. Teilnahme an einem noch laufenden Optionsplan, gesperrte Aktien), die einem Mitglied des Verwal-

379 S. NZZ online vom 15. Februar 2013.

380 SR 210