Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 757 Abs. 4 Ansprüche im Konkurs
Der neue Absatz 4 von Artikel 757 steht in Zusammenhang mit der Revision des Sanierungsrechts des OR (s. Ziff. 1.3.7) und betrifft die Behandlung der mit einem Rangrücktritt belasteten Forderungen im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage.
Der Rangrücktritt stellt für sich alleine zwar keine echte Sanierungsmassnahme dar, ist aber häufig ein wichtiger erster Schritt zur Sanierung des Unternehmens. Im Rangrücktritt erklärt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger eines überschuldeten Unternehmens, auf die Bezahlung ihrer oder seiner Forderung solange zu verzichten, bis die übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger befriedigt sind (s. Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1). Falls in der weiteren Folge die Sanierung scheitert und über der Gesellschaft der Konkurs eröffnet wird, haftet der Verwaltungsrat unter bestimmten Voraussetzungen für den der Gesellschaft entstandenen Schaden (Art. 754 ff. OR). Für die Berechnung dieses (mittelbaren) Schadens besagt die bundesgerichtliche Rechtsprechung386, dass die rangrücktrittsbelasteten Forderungen einzubeziehen sind. Dieses Ergebnis ist in der Lehre auf Kritik gestossen, da der Verwaltungsrat für diesen Teil des «Schadens» pflichtgemäss gehandelt habe, mithin ein erhaltener gültiger Rangrücktritt keinen Schaden darstelle.387 Diese Rechtsprechung erschwert Sanierungen. Falls nämlich eine Sanierung in der weiteren Folge scheitert und der Konkurs eröffnet wird, werden rangrücktrittsbelastete Forderungen gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen bei der Schadensberechnung in der Verantwortlichkeitsklage einbezogen, was weder mit Blick auf die rangrücktrittsbegünstigten Drittgläubiger gerechtfertigt ist noch aus der Sicht der haftpflichtigen Gesellschaftsorgane angemessen erscheint. Hier bedarf es der Klarstellung des Gesetzgebers. Ansonsten bliebe es bei der jetzigen Rechtslage, die es den Gesellschaften erschwert, Rangrücktritte zu erlangen.
Art. 758 Abs. 2 Wirkung des Entlastungsbeschlusses
Gemäss Absatz 2 wird die Klagefrist für Aktionärinnen und Aktionäre ausserhalb des Konkurses, die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Diese Verlängerung ist notwendig, da sich die geltende Frist von sechs Monaten oftmals als zu kurz erwiesen hat. Bei komplexen Sachverhalten ermöglicht sie den Aktionärinnen und Aktionären insbesondere nicht, die notwendigen Informationen für die Substantiierung ihrer Klage zusammenzustellen.
Die Frist steht während dem Verfahren auf Anordnung und der Durchführung einer Sonderuntersuchung sowie dem Verfahren zur Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft still. Somit können die Ergebnisse dieser Verfahren im Moment der Einleitung der Klage genutzt werden.
Art. 759 Differenzierte Solidarität und Rückgriff
Der geltende Absatz 1 sieht wie das geltende Recht eine differenzierte Solidarität vor: Wenn für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig sind, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Diese
386 Zuletzt bestätigt in BGer 4A_277/2010 vom 2. September 2010, E. 2.3.
387 RICO A. CAMPONOVO/ANDREAS C. BAUMGARTNER, Wird der Rangrücktritt unbrauchbar? Schadenserhöhende Wirkung von Rangrücktrittserklärungen im Verantwortlichkeitsfall, ST 2011/12, S. 1036 ff.