Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 735d Unzulässige Vergütungen; Im Konzern

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht vor, dass «die Organmitglieder keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe erhalten».

Sinn und Zweck dieser verfassungsmässigen Bestimmung ist es nicht, dass die Organmitglieder überhaupt keine Verträge mit anderen Konzerngesellschaften abschliessen dürfen. Dies würde das Kontrollieren und Leiten eines Konzerns unverhältnismässig erschweren. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV will vielmehr vermeiden, dass diejenigen Teile der Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, die von anderen Konzernunternehmen stammen, nicht offen gelegt werden bzw. dieselbe Tätigkeit mehrfach entschädigt wird. Ohne Offenlegung im Vergütungsbericht könnte zudem die Genehmigungskompetenz der GV (s. Art. 735) umgangen werden.

Artikel 735d sieht deshalb vor, dass Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats der Gesellschaft für Tätigkeiten bei Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, vom Grundsatz her unzulässig sind. Wenn diese Vergütungen jedoch den rechtlichen Vorgaben und den Statuten entsprechen und zudem durch die GV der Gesellschaft gutgeheissen werden, sind sie zulässig. Die Pflicht zur Offenlegung solcher Vergütungen ergibt sich bereits aus der Formulierung von Artikel 734a Absatz 1 («indirekt ... ausgerichtet hat»).

Der Begriff der Kontrolle und des Unternehmens ist den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmungen zur Konzernrechnung entnommen (Art. 963 Abs. 1 OR).383

Selbstverständlich dürfen nicht durch die Hintertür der beschränkt zulässigen Vergütungen im Konzern gemäss Artikel 735d den Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats der Gesellschaft unzulässige Vergütungen gemäss Artikel 735c zufliessen.

2.1.36 Auflösung der Gesellschaft

Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 Auflösung im Allgemeinen; Gründe

Aktionärinnen und Aktionäre können gemäss Absatz 1 Ziffer 4 aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesellschaft verlangen, sofern sie entweder mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals (wie bisher) oder zehn Prozent der Stimmen vertreten. Es wird nicht zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Gesellschaften unterschieden (s. Ziff. 1.3.6.6).

Von grosser Bedeutung ist, dass es dem Gericht gemäss Absatz 2 frei steht, anstelle der Auflösung der Gesellschaft eine andere sachgerechte und für die Beteiligten

383 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH- Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1722 f. i.V.m. 1696. S. zum nicht mehr explizit im Gesetz definierten Begriffs des Unternehmens: FLORIAN ZIHLER, Die Konzernrechnung gemäss zukünftigem Rechnungslegungsrecht, ST 2012/5, S. 285.