Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Der Vorentwurf zum Entwurf 2007 sah nach dem Vorbild gewisser ausländischer Rechtsordnungen vor, die solidarische Haftung der Revisionsstelle auf einen Maximalbetrag zu beschränken, soweit sie nur für ein leichtes Verschulden verantwortlich ist. Diese Haftungslimite wurde im Allgemeinen auf 10 Millionen Franken festgesetzt. Für die Revision von Gesellschaften mit börsenkotierten Beteiligungspapieren und für die Revision von andern wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen sollte eine erhöhte Schranke von 25 Millionen Franken massgebend sein.388 Die Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf 2005 waren kontrovers. Eine Mehrheit vertrat die Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung der Revisionsstelle in nicht gerechtfertigter Art Vorteile gegenüber anderen Gesellschaftsorganen einräume. Von anderer Seite wurde eine umfassende Überprüfung der Regelung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gefordert, die sich nicht auf die Haftung der Revisionsstelle beschränkt. Nur in einem kleinen Teil der Stellungnahmen wurden die im Vorentwurf 2005 vorgesehenen Haftungslimiten begrüsst.389

Auf der Grundlage der Vernehmlassungsergebnisse liess der Bundesrat verschiedene Alternativen für eine Verbesserung der gesetzlichen Regelung prüfen. Eine umfassende Neuordnung der Haftung der Gesellschaftsorgane ist nicht erforderlich und könnte schwer absehbare Auswirkungen für die Rechtsanwendung zur Folge haben. Ebenfalls nicht problemlos erscheint eine generelle Begrenzung der Haftung für Revisionsdienstleistungen auf beispielsweise 25 Prozent des eingetretenen Schadens. Dieser Regelungsvorschlag beruht auf der Generalisierung eines Bundesgerichtsentscheids, der in einem konkreten Fall die solidarische Haftung der Revisionsstelle in Anwendung von Artikel 759 Absatz 1 OR auf einen Viertel des Gesamtschadens begrenzt hat (wobei in casu ein relativ erhebliches Verschulden der Revisionsstelle vorlag)390. Eine entsprechende Regelung würde jedoch eine materiell nicht begründete Pauschalisierung vornehmen. Vorgeschlagen wurde weiter eine privatautonome Haftungsbegrenzung der Revisionsstelle in den Statuten der zu revidierenden Gesellschaft. Die Höhe der Begrenzung würde von der Gesellschaft mit ihrer Revisionsstelle vereinbart. Dadurch könnte jedoch die Rechtsstellung der Gläubigerinnen und Gläubiger erheblich beeinträchtigt werden; es käme zu einer Art Vertrag zulasten Dritter. Auch ergäben sich sachlich nicht begründbare Haftungsunterschiede zwischen den Gesellschaften. Eine statutarische Haftungsbegrenzung wäre daher rechtspolitisch bedenklich. Auch eine gesetzliche Begrenzung der Haftung auf ein Vielfaches des Revisionshonorars vermag nicht zu überzeugen. Eine entsprechende Regelung hätte zur Folge, dass das Revisionshonorar nach Möglichkeit künstlich tief gehalten würde, während weitere Dienstleistungen, die über die Grundaufgabe der Revision hinausgehen, separat verrechnet würden. In der Rechtsanwendung könnten sich erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

Der Vorentwurf, der auf dem Entwurf 2007 basiert, sieht aus den dargelegten Gründen eine andere Lösung vor und verdeutlicht die bereits im geltenden Recht vorgesehene Regelung der differenzierten Solidarität. Der bisherige Absatz 1 gilt unverändert für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Auch für diese Personen ist nicht die absolute, sondern eine nach dem Verschulden und den Umständen differenzierende Ordnung anwendbar. Für die Personen, die der Revisi-

388 S. Begleitbericht vom 2. Dezember 2005 zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, S. 88.

389 S. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse vom Februar 2007 des EJPD, S. 25.

390 Urteil des Bundesgerichts 4C.506/1996 vom 3. März 1998.