Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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onshaftung unterstehen, wird diese in einem neuen Absatz 2 spezifiziert. Sofern die mit der Revision betrauten Personen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe einen Schaden lediglich fahrlässig mitverursachen, haften sie auch gegenüber Dritten bis höchstens zum Betrag, für den sie zufolge Rückgriffs aufkommen müssten. Dadurch wird der besonderen Stellung der Revisionsstelle Rechnung getragen und vermieden, dass diese auch bei einem geringen Verschulden faktisch voll für das Verschulden des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung aufkommen muss. Die vorgesehene Regelung entspricht Entwurf und Botschaft des Bundesrats zur Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983391. Sie vermeidet pauschale, verschuldensunabhängige Haftungsbeschränkungen und steht daher in Übereinstimmung mit der differenzierenden Grundregelung von Absatz 1.

Absatz 2 findet sowohl auf die Revisionsstelle als auch auf andere Personen Anwendung, die vom Gesetz vorgesehene Revisionsdienstleistungen erbringen.

Die Regelung erfasst alle Fälle der fahrlässigen Handlung. Eine Differenzierung zwischen leichter, mittlerer und schwerer Fahrlässigkeit würde für die Praxis zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen, womit sich letztlich dieselben Anwendungsprobleme ergeben würden wie im geltenden Recht. Dennoch findet der Grad der Fahrlässigkeit aber Berücksichtigung, weil die relative Grösse des Verschuldens für die Bemessung des Rückgriffs von zentraler Bedeutung ist. Absatz 2 ist daher im Fall einer schweren Fahrlässigkeit von geringerer Tragweite als bei einem leichten Verschulden.

In den Absätzen 3 und 4 wird insbesondere «Richter» durch «Gericht» ersetzt. Es handelt sich um rein redaktionelle Anpassungen.

Art. 760 Verjährung

Es wird derselbe Verjährungsmechanismus vorgesehen wie bei Artikel 678a. Die relative Verjährungsfrist des geltenden Rechts von fünf Jahren wird beibehalten.

2.1.38 Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762 Abs. 5 Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Neu wird in Absatz 5 festgehalten, dass das Abordnungs- und Abberufungsrecht von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 762 OR auch bei Gesellschaften gilt, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

Dieser Vorbehalt zugunsten des Abordnungs- und Abberufungsrechts gemäss Artikel 762 ist bereits in Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 VegüV so vorgesehen und führt aufgrund des relativ bescheidenen Anwendungsbereichs zu keiner Umgehung der Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV.

391 Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745, 938.