Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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rats insbesondere im Falle den drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein schnelleres Einleiten der Sanierungsverfahren zur Folge haben (Art. 725 ff.).

– Die neuen Regeln zur Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals (Art. 650 ff.) bieten dem Verwaltungsrat eine grössere Flexibilität bei der Planung von Restrukturierungen an, stets unter Verbesserung des Schutzes der Interessen der Minderheitsaktionärinnen und -aktionäre sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger.

– Das Kapitalband beschleunigt und erleichtert das Verfahren zur Anpassung des Aktienkapitals an die Bedürfnisse des Kapitalmarktes (Art. 653s ff.).

– Die Abschaffung der Begrenzung des Betrags des Partizipationskapitals auf die zweifache Höhe des Aktienkapitals bei einer Gesellschaft, deren Partizipationsscheine an der Börse kotiert sind (Art. 656b Abs. 1), gibt den betreffenden Gesellschaften eine grössere Freiheit bei der Festlegung der Kapitalstruktur.

– Die Anwendung der spezifischen Grenze von 20 Prozent für eigene Aktien im Falle des Erwerbs im Zusammenhang mit einer Auflösungsklage (Art. 659 Abs. 3, Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4) erlaubt es der Gesellschaft die Alternative des Rückkaufs eigener Aktien vermehrt gegen die Auflösung anzuwenden und erleichtert den Austritt von Minderheitsaktionärinnen und - aktionären aus privaten Gesellschaften.

– Die Möglichkeit, den Aktionärinnen und Aktionären gesetzliche Kapitalreserven zurückzuzahlen, soweit die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven die Hälfte des Aktienkapitals übersteigen (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 4), bestätigt im Aktienrecht das Kapitaleinlageprinzip, das im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.460 Die Verankerung dieses Prinzips beseitigt die Rechtsunsicherheit, die bei der Zulässigkeit der Rückerstattung von Kapitaleinlagen im Hinblick auf den Kapitalschutz besteht. Die Möglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre, ihre Kapitaleinlagen, die sie bei finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaften geleistet haben, später zurückzuerhalten, verbessert die Sanierungsaussichten. Die Gesellschaften, die eine Rückzahlung vollziehen wollen, müssen jedoch die damit verbundenen Kosten für die Prüfbestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten tragen, der bestätigt, dass die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gedeckt bleiben und kein Liquiditätsrisiko entsteht (Art. 671 Abs. 3).

3.3.2 Corporate Governance und Aktionärsrechte

Die Stärkung der Corporate Governance des Unternehmens durch die Festigung der rechtlichen Position der Aktionärinnen und Aktionäre ist eines der Hauptziele der vorliegenden Revision. Die Änderung der Bestimmungen zu den Aktionärsrechten (Art. 689 ff.) und zur Organisation der GV (Art. 699 ff.) bezwecken, das funktionel-

460 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, AS 2008 2893).