Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Die Änderungen in Artikel 653f und Artikel 653g sind in erster Linie formeller Natur. Sie dienen dem besseren Verständnis und der Vereinheitlichung der Terminologie. Artikel 653g Absatz 2 stellt klar, dass die Anpassung der Statuten öffentlich zu beurkunden ist. Die Regelung entspricht Artikel 652g Absatz 2 OR.

Eine materielle Neuerung findet sich in Artikel 653i: In der Praxis hat sich gezeigt, dass Gesellschaften gelegentlich eine Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital beschliessen, dann aber davon absehen, sie durchzuführen, oder diese vorzeitig abbrechen möchten. Die Bestimmung regelt die Modalitäten, die in einem solchen Fall zu beachten sind.

Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der GV auszuführen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Tut er dies nicht, so haftet er im Schadensfall nach Artikel 754 OR. Dies gilt auch, wenn er ohne Zustimmung der GV auf die Durchführung einer beschlossenen Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital verzichtet. Die neuen Vorschriften des Artikels 653i ändern an dieser Ausgangslage nichts.

Artikel 653i regelt den Fall, dass bereits Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt wurden. Die Statutenbestimmung zur Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital kann diesfalls nur aufgehoben werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte schriftlich bestätigt, dass alle Berechtigten auf die Ausübung ihrer Rechte schriftlich verzichtet haben. Willigt nur ein Teil der Inhaber der Wandel- oder Optionsrechte in den Verzicht ein, so darf die Statutenbestimmung nicht gestrichen werden, doch bleibt eine Anpassung möglich.

Eine allfällige Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte kann in bar oder auf andere Weise erfolgen (z. B. durch Abgabe von Aktien). Die Höhe der Entschädigung ist aus Transparenzgründen offen zu legen (Art. 959a Abs. 3 OR).

2.1.7 Ordentliche Kapitalherabsetzung

Art. 653j Ordentliche Kapitalherabsetzung; Grundsätze

Die Kapitalherabsetzung wird neu zusammen mit den verschiedenen Arten der Kapitalerhöhung im Kapitel zu den Kapitaländerungsverfahren geregelt. Die heutige Regelung der Kapitalherabsetzung weist diverse Unklarheiten und Lücken auf, die mit dem Vorentwurf beseitigt werden sollen (s. Ziff. 1.3.1.4).

Artikel 653j regelt die Grundsätze der ordentlichen Kapitalherabsetzung. Absatz 1 weist der GV die Kompetenz zu, über den Umfang der Kapitalherabsetzung zu entscheiden. Dem Verwaltungsrat obliegen wie bis anhin die Vorbereitung und die Durchführung der Kapitalherabsetzung.

Absatz 2 stellt klar, dass die Herabsetzung entweder durch die Senkung des Nennwerts oder durch Vernichtung der Aktien erfolgen kann. Der Herabsetzungsbeschluss der GV hat entsprechende Angaben zu enthalten (s. Art. 653n Abs. 1 Ziff. 2).

Nach Absatz 3 darf das Aktienkapital wie bisher nur unter das gesetzlich vorgesehene Mindestkapital (s. Art. 621) herabgesetzt werden (, wenn es gleichzeitig bis mindestens zu diesem Betrag wieder erhöht wird (s. Art. 653p).