Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Die Änderungen in den Ziffern 1−3 sind nur redaktioneller Natur. Materielle Änderungen ergeben sich daraus keine. In Ziffer 5 wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen für den Emissionsprospekt eine Zwischenbilanz zu erstellen ist. In Ziffer 5biswird klargestellt, dass auch über einen allfälligen Vergütungsbericht und den zugehörigen Revisionsbericht Aufschluss zu gehen ist.
Nach Absatz 4 darf auf einen Emissionsprospekt verzichtet werden, wenn die Aktien ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern im Sinne des Kollektivanlagengesetzes248 angeboten werden.249
Art. 652b Abs. 1bis und Abs. 4 Bezugsrecht
Absatz 1bisregelt das Bezugsrecht im Rahmen einer Festübernahme. Bei der Festübernahme verpflichtet sich der Festübernehmer – in der Regel eine Bank – vertraglich gegenüber der Gesellschaft, sämtliche Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, zu zeichnen und anschliessend den Aktionärinnen und Aktionären zum Kauf anzubieten. Das Bezugsrecht bei einer Festübernahme bleibt nach dem Vorentwurf gewahrt, wenn die Aktien den Aktionärinnen und Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung angeboten werden und die Festübernahme durch ein dem Bankengesetz250 unterstelltes Institut oder einen beaufsichtigten Effektenhändler erfolgt (s. Art. 10 BEHG251; Art. 17 BEHV252). Die Voraussetzung dabei ist, dass die Bank oder der Effektenhändler die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Bewilligung vor der Durchführung der Festübernahme erhalten hat. Entsprechend darf auch eine schweizerische Zweigniederlassung einer ausländischen Bank als Festübernehmer eingesetzt werden. Die Vorschrift erfasst den Fall nicht, dass die Gesellschaft selbst die Aktien zeichnet, da andernfalls die Schutzbestimmungen zum Bezugsrecht umgangen werden könnten.
Handelt es sich beim Festübernehmer nicht um eine Bank oder einen Effektenhändler, so sind die Regeln über den Entzug des Bezugsrechts zu beachten (so namentlich das Mehrheitserfordernis von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4). Unerheblich ist dagegen, ob der Festübernehmer selber die Platzierung der Aktien übernimmt oder durch eine andere Bank oder einen Effektenhändler durchführen lässt.
Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Festübernehmer betreffend das Angebot der Aktien an die Aktionärinnen und Aktionäre gemäss ihrer bisherigen Beteiligung stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (s. Art. 112 OR). Hält sich der Festübernehmer nicht an seine entsprechende Verpflichtung, so steht den übergangenen Aktionärinnen und Aktionären der Klageweg gegen die Bank oder den Effektenhändler offen. Die Beachtung der Bezugsrechte wird zudem durch aufsichtsrechtliche Instrumente gesichert. Verzichtet eine Aktionärin oder ein Aktionär auf die Ausübung des Bezugsrechts, so kann der Festübernehmer die entsprechenden Aktien rechtmässig an Drittpersonen veräussern.
248 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31).
249 S. zudem die Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG), wonach Artikel 652a OR aufgehoben wird.
250 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0).
251 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHV, SR 954.1).
252 Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV, SR 954.11).