Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Im Gegensatz zum Entwurf 2007253 wird nicht mehr explizit erwähnt, dass die Ausübung des Bezugsrechts nicht in unsachlicher Weise erschwert werden darf. Dieser Schutz ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage gemäss Artikel 706 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 OR und mit der Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 717 Absatz 1 OR.

Der Ausgabepreis für den Bezug neuer Aktien darf nach Absatz 4 nicht wesentlich tiefer liegen als deren wirklicher Wert254, es sei denn, das Bezugsrecht sei handelbar oder sämtliche an der Generalversammlung vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre hätten dem Ausgabebetrag zugestimmt. Mit dieser Regelung wird zum Schutz des Eigentums der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschlossen, dass durch eine Kapitalerhöhung der Substanzwert ihrer Aktien verwässert wird, wenn sie sich nicht an der Erhöhung beteiligen können oder wollen. Die Handelbarkeit der Bezugsrechte im Sinne dieser Bestimmung setzt einen genügenden Markt für eine dem wirklichen Wert entsprechende Preisbildung voraus. Es genügt somit nicht, dass einzelne Personen den Erwerb der Bezugsrechte zu einem zu tiefen Preis anbieten; denkbar ist aber beispielsweise die Durchführung einer organisierten Versteigerung. Mit der Möglichkeit der Zustimmung aller an der GV anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre zu einem tiefen Ausgabepreis wird insbesondere den Bedürfnissen von KMU Rechnung getragen.

Legt die GV die Modalitäten der Bezugsrechtsausübung oder den Ausgabepreis in missbräuchlicher Weise fest, so ist der betreffende Beschluss anfechtbar (Art. 706 OR). Der Vorentwurf verzichtet darauf, Verwaltungsratsbeschlüsse über das Bezugsrecht oder den Ausgabepreis, die im Rahmen eines Kapitalbands gefällt werden (s. Art. 653u), der Anfechtung durch die Aktionärinnen und die Aktionäre zu unterstellen. Ein derartiges Anfechtungsrecht würde zu einem Systemwechsel im Aktienrecht führen. Vorbehalten bleiben aber Schadenersatzansprüche.

Art. 652c Randtitel Leistung der Einlagen

Dem Randtitel wird aufgrund von Änderungen in der Gesetzessystematik eine neue Nummerierung zugeteilt.

Art. 652d Randtitel, Abs. 2 Erhöhung aus Eigenkapital

In Artikel 652d Absatz 2 wird der Begriff des Zwischenabschlusses durch denjenigen der Zwischenbilanz ersetzt. Es handelt sich um eine Anpassung an die im Obligationenrecht und im Fusionsgesetz allgemein verwendete Terminologie. Materiell ändert sich dadurch nichts. Die Erstellung einer Zwischenbilanz setzt in jedem Fall eine zumindest summarische Erfolgsrechnung voraus. Ein Anhang ist erforderlich, soweit die darin enthaltenen Informationen wesentliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Bilanz haben können (s. Art. 675a, Art. 960f).

Eine streng grammatikalische Auslegung des geltenden Wortlauts würde den Schluss zulassen, dass die Prüfung des Zwischenabschlusses durch eine nicht von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Person ebenfalls genügen würde.

253 Artikel 652b Absatz 4 E 2007 (BBl 2008 1589, 1645 und 1757).

254 Beim «wirklichen Wert» handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bereits im OR und Fusionsgesetz verwendet wird (s. z. B. Art. 670 Abs. 1 OR/Art. 725c, Art. 685b Abs. 4 OR, Art. 7 Abs. 2 FusG).