Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Um hier völlige Klarheit zu schaffen, wurde der Wortlaut entsprechend ergänzt (mit einer durch einen zugelassenen Revisor255 geprüften Zwischenbilanz).

Art. 652e Kapitalerhöhungsbericht

Ziffer 1 wird in Übereinstimmung mit den übrigen Bestimmungen dahingehend angepasst, dass die Sachübernahme als qualifizierter Tatbestand, über welchen der Verwaltungsrat Rechenschaft abzulegen hat, wegfällt. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu Artikel 635 (Gründungsbericht im Rahmen einer qualifizierten Gründung).

Art. 652f Randtitel Prüfungsbestätigung

Dem Randtitel wird aufgrund von Änderungen in der Gesetzessystematik eine neue Nummerierung zugeteilt.

Art. 652g Randtitel, Abs. 2 Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungs- und 3 rates

Artikel 652g Absatz 2 OR hält fest, dass die Urkundsperson die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen hat, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. In Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Gründung (Art. 631 Abs. 1 OR) hat die Urkundsperson jedoch zu bestätigen, dass die Belege ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben (s. auch Art. 47 Abs. 2 Bst. d HRegV256). Die Urkundsperson hat zu prüfen, ob die Belege ihrem Aussehen nach formell in Ordnung sind, die vom Gesetz verlangten Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit der von ihr zu beurkundenden Feststellung des Verwaltungsrates übereinstimmt.

Art. 652h Randtitel, Abs. 1 und 2 Eintragung im Handelsregister

Artikel 652h Absatz 1 wird begrifflich angepasst: Statt «Handelsregister» muss es «Handelsregisteramt» heissen.

Absatz 2 wird aufgehoben. Zukünftig sollen die beim Handelsregister einzureichenden Belege einheitlich in der HRegV geregelt werden (s. Art. 46 HRegV).

2.1.6 Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

Art. 653, 653b Abs. 1 Ziff. 4 Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital; Beschluss der

GV

Das heutige Regelungskonzept der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital wird grundsätzlich beibehalten. Es werden nur punktuelle Anpassungen vorgenommen.

255 Es ist anzumerken, dass natürliche Personen nur dann selbständig Revisionsdienstleistungen durchführen dürfen, wenn sie zumindest ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen haben und dieses über die notwendige Zulassung verfügt (Art. 8 Abs. 1 Revisionsaufsichtsverordnung, RAV; SR 221.302.3).

256 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).