Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Repo-Geschäfts oder eines ähnlichen Rechtsgeschäfts veräussert werden. Erfasst werden sämtliche Rechtsgeschäfte über eigene Aktien, bei denen es sich wirtschaftlich gesehen um eine Leihe handelt (s. Art. 14 Börsenverordnung-FINMA272). Die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Motive bleiben aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität ohne Belang.
Wird das Stimmrecht entgegen den Absätzen 1 und 2 ausgeübt, so findet gemäss Absatz 3 die Bestimmung zur unbefugten Teilnahme (Art. 691 OR) Anwendung, da die Umgehung einer gesetzlich zwingend vorgesehenen Stimmrechtsbeschränkung vorliegt.
Die Gesellschaft hat gemäss Absatz 4 für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen. Auf diese Weise vermindert sich das verwendbare Eigenkapital ähnlich wie im geltenden Recht, aber die Bilanz wird wie bei einer Kapitalherabsetzung verkürzt. Die Darstellung in der Bilanz richtet sich nach Artikel 959a Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe e OR. Es handelt sich dabei – im Vergleich zum geltenden Recht – lediglich um eine Änderung der Darstellung. Im Gegensatz zum Entwurf 2007273 muss der Betrag der eigenen Aktien nicht von den Gewinnreserven abgezogen werden.274 Die Gesellschaft kann also weiterhin selber entscheiden, ob sie den Erwerb eigener Aktien unter den Gewinn- oder den Kapitalreserven als Minusposten ausweisen will.
Art. 659b Eigene Aktien im Konzern
Wie bisher soll Artikel 659b verhindern, dass durch Beizug anderer Unternehmen die Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien (s. Art. 659/659a) umgangen werden. Die bisherige Norm wird vereinfacht und die Absätze 1 und 2 des geltenden Rechts, die faktisch die gleiche Endaussage enthielten, werden in einem Absatz zusammengefasst.
Kontrolliert eine Gesellschaft direkt oder indirekt ein oder mehrere Unternehmen, so gelten gemäss Absatz 1 für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Unternehmen die gleichen Voraussetzungen, Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien. Der Erwerb der betreffenden Aktien hat also beispielweise auch bei den direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen stets aus frei verwendbarem Eigenkapital zu erfolgen.
Absatz 1 wird an die neuen Bestimmungen zur Konzernrechnung angepasst (Art. 963 Abs. 1 und 2 OR). Neu wird die indirekte Kontrolle explizit erwähnt und somit auf die Situation in mehrstufigen Konzernen eingegangen. Dies entspricht der heutigen Praxis.275
272 Verordnung der Eidg. Finanzmarktaufsicht vom 25. Oktober 2008 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA, SR 954.193).
273 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1767.
274 Schon damals nicht als eigentliche Verrechnung mit den Gewinnreserven zu verstehen gewesen.
275 S. CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON PLANTA, Art. 659b N 4, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.