Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Aufgrund der Tatsache, dass die Darstellung der eigenen Aktien in der Bilanz entsprechend dem neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR) als Minusposten des Eigenkapital erfolgt, muss der bisherige Absatz 3 angepasst werden. Aktien gemäss Absatz 1 sind bei der kontrollierenden Gesellschaft gemäss Absatz 2 wie eigene Aktien zu behandeln, obschon sich die Aktien beim direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen befinden. Sie hat den Anschaffungs- oder Ausgabebetrag dieser eigenen Aktien von den Beteiligungen abzuziehen. Das Vorliegen eines Konzerns wird also rechnungslegungsmässig unmittelbar berücksichtigt.

2.1.12 Höhere/tiefere Dividende für in der GV vertretene Aktionärinnen und Aktionäre

Art. 661 Berechnungsart

Der bisherige Artikel 661 OR wird zu Absatz 1.

Gemäss Absatz 2 Ziffer 1 können die Statuten neu vorsehen, dass Aktionärinnen und Aktionäre, deren Stimmrechte in der GV ausgeübt werden (u. a. auch durch einen gewillkürten Stellvertreter oder durch die unabhängige Stimmrechtsvertreterin), eine bis zu 20 Prozent höhere Dividende oder Rückzahlung von Kapitalreserven erhalten. Die Gesellschaften erhalten dadurch die Möglichkeit, einen positiven materiellen Anreiz für die Teilnahme an den GV zu schaffen.

Nach Absatz 2 Ziffer 2 ist in Umkehrung von Ziffer 1 anstelle eines positiven materiellen Anreizes auch ein negativer materieller Anreiz zulässig. Die Statuten können vorsehen, dass Aktionärinnen oder Aktionäre, deren Stimmrechte in der GV nicht ausgeübt werden, eine bis zu 20 Prozent tiefere Ausschüttung der Dividende oder Rückzahlung der Kapitalreserven erhalten.

Es wird in Übereinstimmung mit den Überlegungen zum Entwurf 2007276 keine gesetzliche Pflicht für die Gesellschaften vorgesehen. Es wird ihnen überlassen, ob und wie sie im Einzelnen die Möglichkeiten gemäss Absatz 2 nutzen. Aus den Statuten muss aber klar erkennbar sein, dass unter bestimmten Umständen unterschiedlich hohe Dividenden ausgeschüttet werden können.

Insbesondere die Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erhalten die Möglichkeit, deutliche materielle Anreize für die Ausübung ihrer Stimmrechte zu schaffen. Wird ein ausreichend grosser Anreiz gesetzt, so lässt sich höchstwahrscheinlich der Bestand an Dispoaktien reduzieren (zu diesem Begriff

s. Ziff. 1.3.3.1). Das Stimmrecht und die mit diesem verbundenen Rechte können – selbst wenn ein gewillkürter Stimmrechtsvertreter oder eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin beigezogen wird – nämlich erst nach erfolgter Anerkennung durch den Verwaltungsrat ausgeübt werden. Die Schaffung entsprechender Anreize kann sich zudem direkt auf die institutionellen Anleger auswirken, da diese faktisch verpflichtet werden, ihre Stimmrechte auszuüben. Tun sie dies nicht, verletzen sie womöglich ihre Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Vermögensverwaltung.

276 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1620.