Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht
sehene Kostenregelung des Entscheidverfahrens kritisiert (Art. 697k Abs. 7).303 Die vorgängige Konsultation der GV gemäss Artikel 697j ergibt gemäss einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern keinen Sinn, wenn bei einem ablehnenden Beschluss der GV das Gericht sowieso angerufen werden könne.304 Kritisch wird auch hinterfragt, weshalb das Gericht bei der Prüfung der Zulassung der Klage besser als die GV beurteilen können sollte, was im Interesse der Gesellschaft liege (Art. 697k Abs. 2 Bst. c).305
Der Schwellenwert bei börsenkotierten Aktiengesellschaften für die Klage auf Kosten der Gesellschaft (3 % des Aktienkapitals oder der Stimmen, Art. 697j Abs. 1 Ziff. 1) wird teilweise begrüsst,306 teilweise abgelehnt.307 Ein Teilnehmer schlägt für börsenkotierte Gesellschaften einen höheren Schwellenwert von 10 % vor.308
Der Schwellenwert bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften von 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen (Art. 697j Abs. 1 Ziff. 2) wird ebenfalls teilweise begrüsst,309 teilweise abgelehnt.310 Eine Teilnehmerin verlangt einen weiteren Schwellenwert (Aktienbesitz im Nennwert von 2 Millionen Franken).311
Im Zusammenhang mit der Bestimmung von Artikel 697j Absatz 2 betreffend der Kompetenz der GV, den Verwaltungsrat mit der Prozessführung zu beauftragen oder eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gesellschaft zu bezeichnen, werden verschiedene Aspekte vorgebracht. Es werden Massnahmen gegen Interessenkonflikte des mit der Prozessführung betrauten Verwaltungsrats oder der Vertreterin oder des Vertreters der Gesellschaft verlangt. Eine Teilnehmerin beantragt die Streichung des Verwaltungsrats als zur Prozessführung legitimiertes Organ.312 Es werden Konkretisierungen bezüglich des Mandats, der Adressatinnen und Adressaten der Rechenschaftsablage und der zur Instruktion ermächtigten Personen vorgebracht.313 Verlangt wird zudem eine Ergänzung der Bestimmung mit einer Pflicht des Verwaltungsrats, der von der GV bezeichneten Vertreterin oder dem von der GV bezeichneten Vertreter alle für die Prozessführung dienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.314
Gemäss Artikel 697j Absatz 3 kann jede Aktionärin oder jeder Aktionär die Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft verlangen, wenn die Klage nicht innert 6 Monaten erhoben wird. Eine Teilnehmerin lehnt diese Bestimmung ab.315 Ein anderer Teilnehmer wünscht sich eine Regelung des Verfahrens analog der Bestimmung von Artikel 697k.316 Ein Teilnehmer vermisst bei der Kommentierung von Artikel 697j Absatz 3 Ausführungen zur Natur der Frist (Verwirkungsfrist oder richterliche Frist).317
Hinsichtlich der Regelung von Artikel 697k Absatz 2 betreffend der Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs durch das Gericht wird von einigen Teilnehmerinnen verlangt,
Artikel 697k Absatz 2 Buchstabe a zu ergänzen und die Gutheissung des Gesuchs auch dann zu ermöglichen, wenn eine Pflichtverletzung durch die leitenden Organe in Menschenrechts- und Umweltbelangen glaubhaft gemacht wird.318
303 ZH, S. 3; SAV, S. 3; CS, S. 14; Swiss Re, S. 4; Zurich, S. 9.
304 GR, S. 8; ZH HK, S. 6.
305 FDP, S. 2; SwissBanking, S. 16; Economiesuisse, S. 10; Scienceindustries, S. 9 f.; CP, S. 4 f.; VPAG, S. 7; Böckli, S. 6; Lenz&Staehelin, S. 12; Nestlé, S. 4.
306 VS, S. 1; SP, S. 2; KV, S. 2; FDER, S. 5; CFA Society, S. 3; Chapuis, S. 4; zRating, S. 14 f.
307 SVP, S. 2; SGV, S. 2; SwissBanking, S. 15; Swissmem, S. 4, Tabelle, S. 2 f.; CS, S. 14; Kellerhals, S. 4.
308 Chapuis, S. 4.
309 VS, S. 2; SP, S. 2; KV, S. 2; Uni NE, S. 20; FDER, S. 5; CFA Society, S. 3; Chapuis, S. 4.
310 SVP, S. 2; SGV, S. 2; IHZ, S. 2; Swissmem, S. 4, Tabelle, S. 2 f.; Kellerhals, S. 4.
311 Uni NE, S 20.
312 BärKarrer, S. 37.
313 OAV, S. 4.
314 BärKarrer, S. 37.
315 Treuhand-Kammer, S. 6, Anhang S. 17.
316 SO, S. 5.
317 VD, S. 3.
318 NGO-Koalition, S. 23 und S. 32; Greenpeace, S. 4.