Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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Kein klares Bild ergibt sich zur Pflicht zur eingeschränkten Prüfung der letzten Jahresrechnung gemäss Absatz 2.347
Zu Artikel 725b (Überschuldung) werden insbesondere folgende Aspekte vorgebracht:
Auf die Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten gemäss Absatz 1 sollte verzichtet werden können, wenn die Annahme der Fortführung gegeben und die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten nicht überschuldet ist.348
Die Festlegung einer Schonfrist von 90 Tagen gemäss Absatz 4 Ziffer 2, innerhalb welcher der Verwaltungsrat das Gericht nicht benachrichtigen muss, sofern sich die Unterdeckung nicht wesentlich erhöht, wird aus unterschiedlichen Gründen teils begrüsst,349 teils abgelehnt.350 Auch hinsichtlich der Länge der Frist besteht kein klares Bild.351 Der Beginn des Fristenverlaufs müsse sich aus dem Gesetz ergeben.352
Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssen die Aufhebung des Konkursaufschubs und die bessere Abstimmung auf das SchKG explizit.353 Der Konkursaufschub gemäss geltendem Recht sei jedoch flexibler ausgestaltet als die provisorische Nachlassstundung.354
Zu Artikel 725c (Aufwertung) werden insbesondere folgende Aspekte vorgebracht:
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssen es ausdrücklich, dass die bisherige Aufwertungsmöglichkeit der Artikel 670/671b OR im Gegensatz zum Entwurf 2007 erhalten bleibt.355
Die Aufwertung sollte bei Immaterialgütern, z. B. bei Patenten,356 sowie für bisher nicht aktivierte Entwicklungskosten und Eigenleistungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte357 ebenfalls zulässig sein.
Artikel 725c sei eine Bewertungsvorschrift und gehöre deshalb ins Rechnungslegungsrecht. Damit würde die Bestimmung auf alle Unternehmen anwendbar, die dem Rechnungslegungsrecht unterstehen.358
4.14 Mandatsdauer der Revisionsstelle
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen die Vorgabe explizit ab, dass die GV die Revisionsstelle nur noch aus wichtigen Gründen abberufen kann.359
4.15 Rechnungslegung (Zwischenbilanz, Konsolidierung, allgemeine Transparenz)
Der besseren Abstimmung des Aktienrechts auf das Rechnungslegungsrecht wird deutlich zugestimmt.360
Die Verankerung der Vorgaben zur Zwischenbilanz im Rechnungslegungsrecht (Art. 960f) wird begrüsst.361 Zu den inhaltlichen Vorgaben werden verschiedene Änderungsvorschläge gemacht, z. B. hinsichtlich der Inventur, der Begrifflichkeit (Zwischenabschluss) und allfälliger Erleichterungen bei Darstellung und Anhang. Die Art der Revision der Zwischenbilanz sollte im Gesetz explizit geregelt werden.362
347 GE, S. 6; Treuhand-Kammer (Anhang); TreuhandSuisse (Anhang); Veb.ch, S. 5; Glanzmann, S. 4 f. Walderwyss, S. 41 f.
348 Economiesuisse, S. 22; SwissHoldings, S. 23 f.; Clariant, S. 4; Glanzmann, S. 7; Lenz&Staehelin, S. 16; Walderwyss, S. 42.
349 Uni NE, S. 29; Treuhand-Kammer (Anhang); BärKarrer, S. 45; Lenz&Staehelin, S. 16; Walderwyss, S. 42.
350 Uni SG, S. 18; IHZ, S. 14; Veb.ch, S. 5; VSKB, S. 9; LU SWV, S. 3.
351 Homburger, S. 81 f.; Lenz&Staehelin, S. 16.
352 Uni BS, S. 6; Chapuis, S. 5; Glanzmann, S. 7; Homburger, S. 81 f.; Lenz&Staehelin, S. 17.
353 Uni NE, S. 3 und S. 31 f.; Walderwyss, S. 42.
354 LU SWV, S. 3; Böckli, S. 6.
355 Uni BS, S. 6; Uni NE, S. 3 und S. 30 f.; Veb.ch, S. 5.
356 Homburger, S. 82.
357 SECA, S. 7 f.
358 Glanzmann, S. 7; Walderwyss, S. 43.
359 ZG, S. 3 und S. 7; VPAG, S. 13; BärKarrer, S. 46; Homburger, S. 83.
360 S. Anm. 16.
361 FDP, S. 1; CS, S. 17.
362 ZH, S. 4; Treuhand-Kammer, S. 9/Treuhand-Kammer (Anhang); Veb.ch, S. 6.