Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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Die Abschaffung der Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung unter gleichzeitiger Erhöhung der Schwellenwerte bei der Konsolidierungspflicht wird deutlich abgelehnt.363 Die gewichtigsten Argumente, die gegen die Änderung der Artikel 963a und Artikel 963b OR vorgebracht werden, sind die folgenden:
Die Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung sollte für mittelständische Konzerne erhalten bleiben, sonst würde die Bildung stiller Reserven vereitelt. Auch gelte es zu vermeiden, dass der administrative Aufwand steige.364
Ohne Konsolidierung sei die Jahresrechnung der beherrschenden Gesellschaft nicht aussagekräftig. Aktionärinnen und Aktionäre würden nur die Buchwerte der Beteiligungen, nicht hingegen das konsolidierte Eigenkapital oder die konsolidierte Bilanzsumme des Konzerns sehen. Zudem bliebe das Ertragspotenzial des Konzerns verborgen. Bei Vorliegen einer Konzernrechnung richte sich das Fragerecht der Aktionärinnen und Aktionäre immer auch auf die Konzernrechnung. Der Vorentwurf würde folglich die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre schwächen.365
Die Erhöhung der Schwellenwerte sei überhastet. Es würden noch keinerlei Erfahrungen mit dem neuen Rechnungslegungsrecht vorliegen. Ausserdem entstünde eine fehlende Konsistenz mit anderen Schwellenwerten, z. B. mit denjenigen des Revisionsrechts.366 Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer möchten die Schwellenwerte erhöhen, aber unter gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung.367 Eine Teilnehmerin wiederum schlägt die gänzliche Aufhebung der Schwellenwerte vor, da ein Konzern nie zufällig entstehe.368
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind für die Abschaffung der Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung.369 Die Bildung und Auflösung stiller Reserven auf Stufe der einzelnen Gesellschaften des Konzerns werde dadurch nicht tangiert. Die Aussagekraft einer Buchwertkonsolidierung sei deutlich geringer als diejenige einer Konsolidierung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung. Deshalb verursache die Buchwertkonsolidierung trotz ihrer scheinbaren Einfachheit Aufwände, die zum Nutzen aus Sicht der Aktionärinnen und Aktionäre in keinem günstigen Verhältnis stünden.370 Würden aber gleichzeitig mit der Abschaffung der Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung die Schwellenwerte erhöht,
würde im Vergleich zum geltenden Recht bezüglich Transparenz insgesamt nichts gewonnen.371
Im Bereich des Rechnungslegungsrechts wurden zudem folgende Aspekte vorgebracht:
Der im Aktienrecht verwendete Begriff des Bilanzgewinns/-verlusts sollte wieder ins Rechnungslegungsrecht (Art. 959a OR) aufgenommen werden.372
Die ersatzlose Streichung von Artikel 663c Absatz 3 OR (Beteiligungen an einer börsenkotierten Aktiengesellschaft) sei nicht gerechtfertigt, da er inhaltlich nicht mit Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 11 OR übereinstimme. Er sei deshalb ins Rechnungslegungsrecht zu überführen oder bei den Bestimmungen zum Vergütungsbericht einzufügen.373
363 AG, S. 5; BL, S. 1; GR, S. 12 f.; NW, S. 3; UR, S. 2; FDP, S. 1; Economiesuisse, S. 22; SGV, S. 2 ff.; AIHK, S. 2; IHZ, S. 16; SAV, S. 15; SMU, S. 2; SO HK, S. 8; SwissHoldings, S. 24 f.; Swissmem, S. 8 f.; Swiss Plastics, S. 1 f.; ZH HK, S. 9; Kellerhals, S. 3.
364 AG, S. 5; BL, S. 1; GR, S. 12 f.; NW, S. 3; UR, S. 2; FDP, S. 1; Economiesuisse, S. 22; SGV, S. 2 ff.; AIHK, S. 2; IHZ, S. 16; SAV, S. 15; SO HK, S. 8; SMU, S. 2; SwissHoldings, S. 24 f.; Swissmem, S. 8 f.; Swiss Plastics, S. 1 f.; ZH HK, S. 9; Kellerhals, S. 3.
365 Uni BS, S. 2 f.
366 CVP, S. 6; SP, S. 9; Economiesuisse, S. 22; SAV, S. 15; SwissHoldings, S. 24 f.; Treuhand-Kammer, S. 8; Veb.ch, S. 6; VSKB, S. 12.
367 FDP, S. 1; GR, S. 13; AIHK, S. 3; IHZ, S. 16; SO HK, S. 8.
368 ZHAW, S. 3 ff.
369 ZHAW, S. 5; Veb.ch, S. 6 f.; VSKB, S. 12; CS, S. 18 f.
370 HS LU, S. 2 f. und S. 6.
371 Veb.ch, S. 6 f.; VSKB, S. 12.
372 Treuhand-Kammer (Anhang), Veb.ch, S. 6; Böckli, S. 3; Suter, S. 2.
373 Treuhand-Kammer, S. 8/Treuhand-Kammer (Anhang).