Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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Die Verwaltung der Wertschriften/-rechte würde komplexer und somit teurer. Die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz würde folglich beeinträchtigt.246
Aktionärinnen und Aktionäre mit ausländischem (Wohn-)Sitz würden oftmals diskriminiert werden.247 Die Regelung wäre für einen multinationalen Konzern mit breit gestreutem Aktionariat kaum durchsetzbar.248
Es werden Schwierigkeiten bei der Umsetzung befürchtet, u. a. beim Aktienhandel, da keine eindeutig bestimmte Dividendenberechtigung mehr vorliegt.249
Es werden Inkonsistenzen mit dem geltenden Vinkulierungsrecht (Art. 685f OR) befürchtet.250
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer stimmen Artikel 661 Absatz 2 zu. Dies weil er dispositiver Natur ist,251 einen Anreiz schaffen kann, dass die Aktionärinnen und Aktionäre ihr Stimmrecht ausüben, und da die zusätzlichen Aufwände für die Ausübung des Stimmrechts durch die Bonus-Dividende zumindest gedeckt würden.252
Im Rahmen der Vernehmlassung zu Artikel 661 Absatz 2 haben sich einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch zu den Dispoaktien und zum damit im Zusammenhang stehenden Nominee-Modell des Ständerats geäussert:253
Das ständerätliche Nominee-Modell wird noch immer als zulässig eingestuft, da keine modifizierte Art der unzulässigen Depotstimmrechtsvertretung und somit kein
Verstoss gegen Artikel 95 Absatz 3 BV vorliege. Am Vorschlag des Nominee-Modells soll jedoch nicht festhalten werden. Einige der im Erläuternden Bericht aufgezählten Nachteile des Nominee-Modells sind aus heutiger Sicht auch für die Wirtschaft nicht unerheblich, insbesondere die Gefahr, dass sich noch weniger Personen direkt ins Aktienbuch eintragen lassen. Besser wäre es, mit einer Expertengruppe und der Verwaltung eine andere Lösung zu finden.254
Die Problematik der Dispoaktien wird gemäss einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern überbewertet.255 Sie ist die logische Folge des aktienrechtlichen Grundprinzips, dass die Aktionärinnen und Aktionäre aufgrund des Aktienrechts nur die Pflicht zur Liberierung ihrer Aktien haben.256
Als Alternative zu Artikel 661 Absatz 2 könnte Artikel 685e OR angepasst werden: Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig gekauft, so meldet die Erwerberbank den Namen der Erwerberin oder des Erwerbers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.257
Es wird ein Konzept für Loyalitätsaktien vorgestellt. Damit soll eine längerfristige Ausrichtung für Investitionen in Aktien und eine Reduktion des Dispoaktien-Bestandes geschaffen werden. Jede Aktie kann zur Loyalitätsaktie mit Dividendenprivileg werden, sofern für sie eine Aktionärin oder ein Aktionär während einer statutarisch bestimmten Mindestdauer im Aktienregister eingetragen war.258
246 UniL, S. 2 ff. und S. 11; Uni SG, S. 9; VSKB, S. 6; BärKarrer, S. 26; CFA, S. 5 f.; UBS, S. 5; zCapital, S. 2.
247 GR, S. 6 f.; BDP, S. 1; Economiesuisse, S. 15; Uni ZH, S. 12; SO HK, S. 4; SwissHoldings, S. 15 f.; VSKB, S. 6 f.; BärKarrer, S. 25; Böckli, S. 4; CFA, S. 6; Chapuis, S. 3; SIX, S. 3 f.
248 Novartis, S. 4.
249 Economiesuisse, S. 15; SBV, S. 12; SwissHoldings, S. 16, VPAG, S. 3; BärKarrer, S. 25; Böckli, S. 4; Roche, S. 3; SIX, S. 3; Vischer Rechtsanwälte, S. 3 f.
250 BärKarrer, S. 25; Böckli, S. 4; Lenz&Staehelin, S. 5; Walderwyss, S. 17.
251 CP, S. 5; Flughafen Zürich, S. 2; SchellenbergWittmer, S. 7 f.
252 AI, S. 1; VS, S. 1; Actares, S. 5; Ethos, S. 3; Kuster, S. 118 ff.; VERAISON, S. 4; zRating, S. 15.
253 Siehe zu den Dispoaktien und zum Nominee-Modell den erläuternden Bericht, S. 30 ff.
254 Economiesuisse, S. 15 f.; SBV, S. 12; SwissHoldings, S. 16 f.; Novartis, S. 4; Zurich, S. 10 f.
255 Uni ZH, S. 9 ff.; CFA, S. 5; UBS, S. 4.
256 CS, S. 15 f.; Kuster, S. 118.
257 Uni ZH, S. 9 ff.; zRating, S. 15.
258 Forstmoser/Straub/Wehrli, S. 1 ff. In allgemeiner Weise auch: CVP, S. 2; SAV, S. 3; SwissHoldings, S. 17.