Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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erhalten sollte. Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) hielt in ihrem Bericht vom 22. Januar 200110 fest:

«Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht diese in der Praxis

äusserst wichtige Frage bisher nie zu entscheiden hatte. Umso

wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Klärung

vornimmt. Für die Betroffenen ist es unzumutbar, mit der

geschilderten Rechtsunsicherheit leben zu müssen. Diese Rechts-

unsicherheit hat bereits dazu geführt, dass vom praktischen

Institut der Begünstigung nach Artikel 473 ZGB in vielen Fällen

nicht mehr Gebrauch gemacht wird. Entscheidend ist an sich

nicht einmal, welches die Höhe der frei verfügbaren Quote sein

soll; wichtig ist vielmehr, dass endlich feststeht, welche Regelung

gilt.»

In diesem Sinne sind im Erbrecht stets Lösungen anzustreben, die vorhersehbar und überblickbar sind. Dagegen sollten generalklauselartige Verweise nur mit Zurückhaltung verwendet werden, weil sie die Gefahr mit sich bringen, erbrechtliche Konflikte zu schaffen und zu verlängern.

3 Überlegungen zum Revisionsbedarf und zur Stossrichtung einer Revision des Erbrechts

3.1 Allgemeines

In den letzten Jahren wurde die Frage nach der Revisionsbedürftigkeit des Erbrechts wiederholt gestellt und teilweise intensiv diskutiert. Dies nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland; verschiedene ausländische Rechtsordnungen haben in den vergangenen Jahren denn auch ihr Erbrecht modernisiert. Dabei wird aber teilweise darauf hingewiesen, dass kein dringender Revisionsbedarf bestehe, das Erbrecht grundlegend zu revidieren.11 Allerdings – und das zeigt das Anliegen der Motion 10.3524 – besteht wie im gesamten Familienrecht12 zumindest die Notwendigkeit einer Modernisierung, indem das Erbrecht die neueren gesellschaftlichen Entwicklungen aufnehmen und berücksichtigen muss. Dies ist auch das Hauptanliegen der vorliegenden Revision.

3.2 Mögliche Stossrichtungen einer Erbrechtsrevision

Im Folgenden sollen, in Anlehnung an die Einteilung von Wolf, die möglichen Revisionsfelder aufgezählt und diskutiert werden:13 Es geht dabei insbesondere um die Umschreibung des Kreises der erbberechtigten Verwandten, die Diskussion um die Abschaffung oder Relativierung des Pflichtteilsrechts, die Umschreibung der

10 Bericht der RK-N vom 22. Januar 2001 zur Parlamentarischen Initiative Suter (97.457 «Klärung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten»), BBl 2001 1121, hier: 1124.

11 Vgl. nur Wolf/Genna, S. 12.

12 Vgl. dazu «Modernisierung des Familienrechts», Bericht des Bundesrates zum Postulat Fehr (12.3607) vom März 2015, abrufbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2015/2015-03-250/ber-br-d.pdf.

13 Wolf, S. 303 ff.; vgl. auch Wolf/Genna, S. 11.