Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Im vorliegenden Zusammenhang steht vor allem der erste Punkt im Vordergrund. Das Erbrecht ist eng verflochten mit der Art und Weise, wie die Funktion der Familie und der Lebenspartnerschaften in der Bevölkerung wahrgenommen und gelebt werden. Es muss deshalb ein zentrales Ziel jeder Regelung und jeder Revision des Erbrechts sein, dass die gesetzliche Normierung in der Bevölkerung auch bekannt und anerkannt ist. Dies umso mehr, wenn das Erbrecht nicht nur eine Regelung für den Fall des Versterbens einer Person vorsieht, sondern dieser Person auch die Möglichkeit einräumt, in einem gewissen Rahmen von dieser Ordnung abzuweichen und diese mit eigenen Anordnungen zu ersetzen. Wer seinen Nachlass in seinem Sinn regeln will, muss mit anderen Worten zuerst verstehen, wie die Regelung ohne eine solche Verfügung von Todes wegen aussehen würde und welcher Spielraum ihm für die eigene Regelung zur Verfügung steht. Insbesondere die wichtige Bestimmung von Artikel 498 ZGB, die es dem Erblasser erlaubt, eine gültige letztwillige Verfügung völlig selbständig und ohne Unterstützung durch Drittpersonen zu verfassen, d.h. vor allem ohne eine juristische Beratung, setzt letztlich ein Erbrecht voraus, welches von einer volljährigen und urteilsfähigen Person verstanden werden kann.

Selbstverständlich stösst der Gesetzgeber hier an gewisse Grenzen. Das geltende Erbrecht des ZGB ist einfach und bürgernah formuliert und damit – jedenfalls in den Grundsätzen – auch für die breite Bevölkerung verständlich. Im Rahmen einer Revision ist darauf zu achten, dass nicht zusätzliche Rechtsfiguren geschaffen oder Regelungen getroffen werden, mit denen die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der geltenden Regelung beeinträchtigt würde.

In die gleiche Richtung geht die Forderung, das Erbrecht nicht ständigen Revisionen zu unterwerfen. Die Diffundierung der erbrechtlichen Bestimmungen in das allgemeine Bewusstsein der Bevölkerung ist wie gesagt von grosser Bedeutung, erfordert aber Zeit. Zu rasch aufeinanderfolgende Revisionen schaffen die Gefahr, dass letztlich niemand mehr weiss, was eigentlich gilt. Erbrechtliche Planungen sind ausserdem auf einen Planungshorizont von mehreren Jahrzehnten hinaus angelegt. Eine Revision des Erbrechts hat zur Folge, dass eine Person, die eine Verfügung von Todes wegen getroffen oder bewusst nicht getroffen hat, sich auf die neue gesetzliche Regelung einstellen und allenfalls eine neue Regelung treffen muss. Zu rasche Revision führen auch hier zu einem Verlust an Rechtssicherheit.

Erbrechtliche Konflikte sind häufig mit sehr vielen Emotionen verbunden, und eine zentrale Funktion des Rechts im Allgemeinen und des Erbrechts im Besonderen besteht in der Vermeidung potenzieller Konflikte und der Gewährleistung des sozialen Friedens. Die Rechtsordnung kann dieser Aufgabe allerdings nur nachkommen, wenn die relevanten Normen möglichst klar und einfach sind. Gerade im Erbrecht ist es deshalb wenn immer möglich anzustreben, dass an klar umschriebenen Sachverhalten angeknüpft wird. Dies entspricht dem Konzept des geltenden Recht, welches Rechtswirkungen an die Verwandtschaft sowie an die rechtlichen Statusbeziehungen Ehe und eingetragene Partnerschaft knüpft, dagegen nicht an faktische Beziehungen, die zuerst definiert und in jedem Einzelfall subsumiert werden müssten. Auch die den einzelnen Erben zustehenden Quoten werden vom Gesetz klar festgelegt. Wie gravierend Unsicherheiten bei der Gesetzesauslegung sein können, machte der sog. Achtel-Streit deutlich: Eine spezielle Revision wurde in die Wege geleitet, um zu klären, wie gross die verfügbare Quote war, die dem überlebenden Ehegatten zulasten der Nachkommen zugewiesen werden konnte, wenn dieser gestützt auf Artikel 473 ZGB bereits die Nutzniessung am Nachlass