Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners, die Frage nach der Bedeutung eines effektiv gelebten Naheverhältnisses für die gesetzliche Erbberechtigung sowie die Frage der gesetzlichen Erbberechtigung der faktischen Lebenspartnerin bzw. des faktischen Lebenspartners. Schliesslich soll auch die Diskussion um die bundesrechtliche Vereinheitlichung des Erbschaftssteuerrechts kurz aufgenommen werden.
3.3 Umschreibung des Kreises der erbberechtigten Verwandten
Gemäss der Konzeption des geltenden Gesetzes ist der Kreis der erbberechtigten Verwandten beschränkt auf die Kinder (Art. 457 ZGB), die Eltern (Art. 458 ZGB), die Grosseltern (Art. 459 ZGB) sowie jeweils deren Nachkommen. Das Gesetz hält in Artikel 460 ZGB ausdrücklich fest, dass die Erbberechtigung der Verwandten mit dem Stamm der Grosseltern aufhört.14
Eine Anpassung dieses Grundsatzes erscheint aus heutiger Sicht nicht notwendig: Mit einer erneuten Berücksichtigung der Parentel der Urgrosseltern würde nicht nur die Revision von 1984 wieder rückgängig gemacht, vor allem wäre die praktische Bedeutung einer solchen Revision äusserst gering. Umgekehrt erscheint aber auch ein Ausschluss der dritten Parentel, d.h. der Grosseltern mit ihren Nachkommen, vom gesetzlichen Erbrecht nicht angemessen, bestehen hier doch regelmässig noch faktische familiäre Bindungen, die ein gesetzliches Erbrecht (nicht aber einen Pflichtteil) zu rechtfertigen vermögen.
3.4 Abschaffung oder Relativierung des Pflichtteilsrechts
Das geltende Erbrecht beruht auf dem sog. Grundsatz der Verfangenheit. Danach ist die Nachfolge von Todes wegen grundsätzlich der Verfügung des Erblassers entzogen.15 Der betreffende Grundsatz findet im ZGB Ausdruck im Rahmen des Pflichtteils (Art. 471 ZGB). Insbesondere der Pflichtteil der Nachkommen, der drei Viertel des gesetzlichen Erbteils umfasst, erscheint aus heutiger Sicht allerdings verhältnismässig gross. In der Literatur werden verschiedene Vorschläge gemacht, wie das Pflichtteilsrecht revidiert werden könnte.16 Hier ist auch der Ansatzpunkt für die vorliegenden Vorschläge des Bundesrats.
Das Parlament hat dem Bundesrat den expliziten Auftrag erteilt, das bestehende Erbrecht zu flexibilisieren. Im Vordergrund der vorliegenden Revision steht deshalb das Anliegen, die Entscheidungsautonomie des Erblassers zu stärken. Die Entscheidungsautonomie des Erblassers manifestiert sich im Erbrecht in der sog. Verfügungsfreiheit, d.h. der Freiheit des Erblassers, von Todes wegen über sein Vermögen ganz oder zumindest teilweise verfügen zu können. Diese wird nach geltendem Recht durch die Pflichtteile eingeschränkt (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Eine Revision mit dem Ziel der Stärkung der Entscheidungsautonomie des Erblassers
14 Das ZGB von 1907 räumte den Urgrosseltern allerdings zumindest eine Nutzniessung auf Lebenszeit an dem Anteil an, der den von ihnen abstammenden Nachkommen zugefallen wäre, wenn diese den Erbfall erlebt hätten (Art. 460 Abs. 2 aZGB). Diese Regelung wurde mit dem neuen Eherecht gestrichen.
15 Druey, § 6 Rz. 2; zum Ganzen auch Wolf/Genna, S. 37.
16 Vgl. dazu die Übersicht bei Wolf, S. 313.