Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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geführt.7 Das geltende Erbrecht ermöglicht es in derartigen Fällen auch nicht, diese Kluft durch eine Verfügung von Todes wegen zu überwinden, weil die Testierfreiheit insbesondere durch das Pflichtteilsrecht erheblich eingeschränkt wird. Die Funktion des Familien- und Erbrechts besteht jedoch in der Bereitstellung eines verlässlichen rechtlichen Rahmens für die familiären Beziehungen. Stimmen Recht und Wirklichkeit nicht mehr überein, vermag die Rechtsordnung ihre Aufgabe nicht mehr richtig zu erfüllen. Es ist deshalb ein zentrales Anliegen der vorliegenden Revision, diese Kluft wieder zu schliessen und die genannten gesellschaftlichen Entwicklungen auch rechtlich nachzuvollziehen.

Neben den genannten allgemeinen gesellschaftlichen Veränderungen ist es für das Erbrecht von zentraler Bedeutung, dass sich die Lebenserwartung der Bevölkerung bei Geburt seit 1900 nahezu verdoppelt hat: von 46,2 auf 81,0 Jahre für die Männer und von 48,9 auf 85,2 Jahre für die Frauen. Dies hat zur Folge, dass die Menschen heute älter sind, wenn sie sterben und vererben. Entsprechendes gilt auch für die Erben, die sich zum Zeitpunkt des Erbantritts heute typischerweise in einem anderen Lebensabschnitt befinden als vor 100 Jahren. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der Erbprozess zu einer Konzentration der Vermögen in der Rentnergeneration führt. Das Erbrecht hat damit gleichzeitig seine Funktion verloren, jüngeren Menschen beim Aufbau ihres Lebensplanes die dafür unter Umständen notwendigen finanziellen Grundlagen zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund des starken Ausbaus der staatlichen Sozialversicherungssysteme kommt dem Familienvermögen und dem Erbrecht im Vergleich zur Zeit der Entstehung des ZGB auch eine viel geringere Rolle bei der sozialen Absicherung Einzelner zu. Staatliche Fürsorge, Arbeitslosentaggelder sowie die Alters- und Invalidenvorsorge haben diese Funktion weitgehend übernommen. Die Erbschaft wird heute nicht mehr zur Sicherung der Existenz, sondern allenfalls zur Sicherung des Lebensstands oder zur Deckung zusätzlicher Auslagen eingesetzt, oder sie dient sogar nur noch der Vermögensbildung.

Dem Erbrecht kommt in der Schweiz allerdings nach wie vor eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Bedeutung zu: So haben zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung geerbt oder erwarten ein Erbe. Das jährliche Erbschaftsvolumen übersteigt dabei die Bruttoersparnis der privaten Haushalte, wobei hinsichtlich der genauen Zahlen unterschiedliche Schätzungen vorliegen. Umgekehrt geht allerdings auch mindestens ein Drittel der Bevölkerung beim Erben leer aus; die obersten zehn Prozent erhalten drei Viertel der Gesamterbsumme.8

2 Grundsätzliche Überlegungen zur Gesetzgebung im Erbrecht

Eugen Huber hat im Jahr 1900 die Ziele formuliert, die der Gesetzgeber im Erbrecht verfolgen soll. Diese können auch heute noch als massgeblich betrachtet werden: Die Sicherung des Friedens im Verhältnis der sich folgenden Geschlechter untereinander, die Erhaltung der einmal geschaffenen Werte über den Tod ihres einzelnen Trägers hinaus und die Durchführung eines billigen und wirtschaftlich angemessenen Verteilungsplanes der vom Erblasser hinterlassenen Güter.9

7 Preisner, S. 792.

8 Stutz/Bauer/Schmugge, S. 22.

9 Huber, Ziff. 822.