Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Vorschlag
Art. 578 Abs. 1: Es wird klargestellt, dass die (Verwirkungs-)Frist ab der Ausschlagung läuft.181
Abs. 2: Nicht nur die ausschlagende Person, sondern auch die Personen, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurden, sollen gerichtlich belangt werden können.
Abs. 3: Der Restbetrag fällt nach den üblichen Regeln, die bei einer Ausschlagung gelten, an die Erben.
Abs. 4: Die Vertretung der Gläubiger durch die Behörde bei der Teilung erfolgt wie in Artikel 609 Absatz 1 ZGB. Die zuständige Behörde muss durch das kantonale Recht bezeichnet werden.
6.13 Audiovisuelles Nottestament
Geltendes Recht
Nach dem geltenden Recht kann eine Person, die sich infolge ausserordentlicher Umstände wie naher Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignissen nicht einer der üblichen Errichtungsformen (handschriftlich oder notariell beglaubigt) bedienen kann, eine mündliche letztwillige Verfügung errichten, indem sie ihren letzten Willen vor zwei Zeugen erklärt und diese beauftragt, ihrer Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen und sie der Gerichtsbehörde zu übergeben (Art. 506 ZGB). In einem solchen Fall wird von einem ausserordentlichen Testament oder Nottestament gesprochen, das 14 Tage nach der Wiedererlangung der Möglichkeit, sich einer der anderen Verfügungsformen zu bedienen, seine Gültigkeit verliert (Art. 508 ZGB).
Diese Verfügungsform kommt in der Praxis äusserst selten vor; der wahrscheinlichste Anwendungsfall im aktuellen soziopolitischen Kontext ist der unmittelbar bevorstehende Tod im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer akuten tödlichen Erkrankung.182Neben den drei gesetzlichen Verfügungsformen (eigenhändiges Testament, öffentliche Verfügung und mündliche Verfügung) besteht keine andere Möglichkeit, gültig eine letztwillige Verfügung zu errichten.
Kritik am geltenden Recht
In der Praxis kommt dem Nottestament zweifellos nur eine geringe Bedeutung zu. Dennoch scheint es auch heute noch gerechtfertigt, Personen in solchen ausserordentlichen Umständen die Möglichkeit zu bieten, ihren letzten Willen gültig zu erklären. Das Mittel der mündlichen Verfügung, eine seit langer Zeit bekannte Form183, erscheint dafür auch weiterhin bestens geeignet.
Angesichts der Entwicklung moderner Technologien stellt sich allerdings die Frage, ob es nicht angebracht wäre, weitere Verfügungsformen zu akzeptieren und wie
181 Steinauer, Rz. 996.
182 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 284.
183 Dunand, S. 34.