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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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ihren zweiten und dritten sprachregionalen Senderketten in allen Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern.
2Nach M assgabe der frequenztechnischen M öglichkeiten gewährleistet die SRG die Verbreitung auf ihrer vierten Senderkette im Kanton Graubünden in rätoromanischer Sprache bis zur Bedienung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern.
3In ihren Sprachregionen gewährleistet die SRG den stationären, portablen und mobilen Empfang der sprachregionalen Programme in der Regel in guter oder genügender Qualität.
3.2 Technische Bedienung der Versorgungsgebiete durch die lokalen oder regionalen Veranstalter
Veranstalter nach Ziffer 4 gewährleisten in der Kernzone ihrer lokalen oder regionalen Versorgungs gebiete den stationären, portablen und mobilen Empfang in der Regel in guter oder genügender Qualität. Im gesamten lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet ist möglichst flächendeckend eine genügende Versorgungs- und Empfangsqualität zu gewährleisten.
3.3 Verzicht auf UKW-Frequenzen
1Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Veranstalter von seiner Pflicht, sein Versorgungs gebiet mittels UKW-Frequenzen zu bedienen, in dem M asse entbinden, als er die betreffende Zone drahtlos-terrestrisch über DAB+ versorgt.
2Verzichtet ein Veranstalter auf die Nutzung einzelner UKW-Frequenzen, so werden diese nicht mehr für die Verbreitung von Radioprogrammen vergeben.
4 Versorgungsgebiete für die Verbreitung i m UKW -B and
Konzessionen für die Verbreitung im UKW-Band werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag in folgenden Versorgungsgebieten erteilt:
6. Region Arc Jurassien
Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für die drei Regionen Kanton Neuenburg, Kanton Jura sowie die Bezirke im Kanton Bern
Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.
29. Region Ostschweiz West
Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für die bedienten Regionen in den Kantonen Zürich/Schaffhausen, Thurgau sowie St. Gallen
Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen