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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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Anhang 1 (Art. 38 Bst. a)
Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitung im UKW-Band; Planungs- und Betriebsgrundsätze und Versorgungsgebiete
1 Bst. a und abis (neu)
In diesem Anhang bedeuten:
a. UKW: Ultrakurzwellen (Band II; 87.5–108.0 M Hz);
abisDAB+: Digital Audio Broadcasting plus (Digitalradiostandard mit verbesserter Audiocodierung);
2 Grundsätze für die UKW-Frequenzzuteilung, den Betrieb der UKW-Sendeanlagen und die Messung der Versorgungsqualität
1Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM ) nimmt die UKW- Frequenzzuteilung gemäss dem internationalen Wellenplan (Genfer Abkommen 84), den massgebenden Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie schweizerischen Vorgaben vor. Bei der Frequenzkoordination sind für das BAKOM die Artikel 4 und 5 des Genfer Abkommens 84 massgebend.
2Das BAKOM toleriert beim Betrieb von UKW-Sendeanlagen einen maximalen Frequenzhub von +/- 75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/- 75 kHz und +/- 85 kHz sowie eine M odulationsleistung (M ultiplexleistung) von maximal + 3 dBr. Es legt die Einzelheiten des M essverfahrens in einer Richtlinie fest und überprüft, ob die Veranstalter diese Grenzwerte einhalten.
3Die Versorgungsqualität wird durch das OBB-System (automatische Registrierung der objektiven Beurteilung) gemessen. Die OBB-M essungen erfolgen für den mobilen Empfang. Sie gelten auch für den stationären und den portablen Empfang.
4Das BAKOM legt die technischen Parameter des OBB-Systems und den Umfang der M essungen fest. Es unterteilt die Empfangsqualität in fünf St ufen: sehr gut, gut, genügend, schlecht und sehr schlecht.
3 Verbreitung i m Versorgungsgebiet
3.1 Technischer Aus baustand der Sen derketten der SRG in ihren S prachregionen
1Die SRG gewährleistet die Verbreitung auf ihren ersten sprachregionalen Senderketten sowie, nach M assgabe der frequenztechnischen M öglichkeiten, auf