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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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Anhang 2 (Art. 38 Bst. b)
Regionale Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil; Versorgungsgebiete
2 Versorgungsgebiete
Konzessionen werden an Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt:
2. Region Waadt - Freiburg
Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für den Kanton Freiburg Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen.
10. Region Zürich-Nordschweiz
Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für die Kantone Schaffhausen und Thurgau
Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.
12. Region Südostschweiz
Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für den Kanton Glarus Informationsleistungen zu
erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen.