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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten

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Anhang 2 (Art. 38 Bst. b)

Regionale Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil; Versorgungsgebiete

2 Versorgungsgebiete

Konzessionen werden an Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt:

2. Region Waadt - Freiburg

Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für den Kanton Freiburg Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen.

10. Region Zürich-Nordschweiz

Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für die Kantone Schaffhausen und Thurgau

Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen

Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.

12. Region Südostschweiz

Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für den Kanton Glarus Informationsleistungen zu

erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen.