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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 Bst. h, j und k, Abs. 3 Bst. a und e (neu)
1Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 M illionen Franken beträgt.
2Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich fo lgende Angaben enthalten:
h. die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden;
j. aufgehoben
k. den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung;
3Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a. die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i.
e. den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.
Art. 46
1Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Fernsehprogramm nach Artikel 59 Absatz 1 und 2 RTVG, ein Fernsehprogramm mit Aufschaltungspflicht nach Artikel 60 Absatz 1 RTVG oder ein nationales oder sprachregionales Fernsehprogramm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
2Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes schweizerisches Programm nach Artikel 59 Absatz 1 RTVG oder ein Programm mit Aufschaltungspflicht nach Artikel 60 Absatz 1 RTVG, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a. Daten in Schrift und Bild;
b. mehrere Tonkanäle;
c. Steuer- und Adressierungselemente.
3Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien, Verbreitungsarten und Anwendungen Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
Art. 53 Bst. c
c. Aufgehoben
Art. 54 Abs. 2 und Abs. 3
2Aufgehoben
3Aufgehoben