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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten

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Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 Bst. h, j und k, Abs. 3 Bst. a und e (neu)

1Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 M illionen Franken beträgt.

2Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich fo lgende Angaben enthalten:

h. die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden;

j. aufgehoben

k. den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung;

3Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

a. die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i.

e. den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.

Art. 46

1Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Fernsehprogramm nach Artikel 59 Absatz 1 und 2 RTVG, ein Fernsehprogramm mit Aufschaltungspflicht nach Artikel 60 Absatz 1 RTVG oder ein nationales oder sprachregionales Fernsehprogramm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.

2Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes schweizerisches Programm nach Artikel 59 Absatz 1 RTVG oder ein Programm mit Aufschaltungspflicht nach Artikel 60 Absatz 1 RTVG, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:

a. Daten in Schrift und Bild;

b. mehrere Tonkanäle;

c. Steuer- und Adressierungselemente.

3Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien, Verbreitungsarten und Anwendungen Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.

Art. 53 Bst. c

c. Aufgehoben

Art. 54 Abs. 2 und Abs. 3

2Aufgehoben

3Aufgehoben