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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.
30. Region Ostschweiz Ost
Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für das Rheintal Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen.
32. Region Südostschweiz
Auflagen a. der Veranstalter wird konzessionsrechtlich
verpflichtet, täglich für die Bezirke M aloja, Bernina und Inn Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.