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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten

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Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.

30. Region Ostschweiz Ost

Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für das Rheintal Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen.

32. Region Südostschweiz

Auflagen a. der Veranstalter wird konzessionsrechtlich

verpflichtet, täglich für die Bezirke M aloja, Bernina und Inn Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen

Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen.