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Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 7 Seiten
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Art. 55
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 1
1Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundes gesetzes vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
Art. 77 Abs. 3
3Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken.
Art. 82a (neu) Übergangsbestimmung zur Bemessung der Investitionsbeiträge an
neue Technologien
1In begründeten Fällen kann der Beitragssatz gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c auf 100 Prozent erhöht werden.
2Diese Bestimmung gilt, bis das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Kraft tritt, längstens aber bis zum 31. Dezember 2017.
II
Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova