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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten
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Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG)
vom …
Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom
18. März 20111 (PsyG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.
2Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:
a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG;
b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
c. die Personen, die sich nach Artikel 23 PsyG gemeldet haben.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.
2Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.
3Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.
SR ..........
1 SR 935.81
2015-...........