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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten

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Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG)

vom …

Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom

18. März 20111 (PsyG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.

2Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:

a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG;

b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;

c. die Personen, die sich nach Artikel 23 PsyG gemeldet haben.

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.

2Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.

3Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.

SR ..........

1 SR 935.81

2015-...........