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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten
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a. die Aufhebung von Einschränkungen der Bewilligung mit Datum;
b. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit Datum;
c. Verwarnungen mit Begründung und Datum;
d. Verweise mit Begründung und Datum;
e. die Erteilung von Bussen mit Begründung und Datum sowie die Höhe der Busse;
f. befristete Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum von Beginn und Ende;
g. definitive Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Begründung und Datum.
Art. 7 Bundesamt für Statistik
Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt zu den im Psychologieberuferegister eingetragenen Personen, die ein eigenes Unternehmen führen, die UID ein.
Art. 8 Weiterbildungsorganisationen
Die Weiterbildungsorganisationen liefern dem BAG die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie f und g:
a. zu den Inhaberinnen und Inhabern eines als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitels in Psychotherapie gemäss Artikel 49 Absatz 1 PsyG;
b. zu den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den Fachgebieten gemäss Artikel 8 PsyG.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Art. 9 Datenqualität
1Das zuständige Departement kann die Anforderungen an die Qualität und das Format der zu liefernden Daten festlegen.
2Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
3Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Psychologieberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle geliefert oder gemeldet werden.