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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten
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Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die
betroffene Person
1Jede im Register eingetragene Person kann beim BAG schriftlich oder elektronisch Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
2Für die elektronische Auskunft muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
3Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 15 Änderung von Daten
1Das BAG, die PsyKo, die Kantone und das BFS sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4–6 Absatz 1 und 7 in das Psychologieberuferegister eingetragen haben.
2Die Kantone stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie gemäss Artikel 6 Absatz 2 gemeldet haben.
3Weiterbildungsorganisationen stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie gemäss Artikel 8 geliefert haben.
4Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
Art. 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen
1Die eingetragenen Personen können elektronisch Antrag auf Änderung der sie betreffenden falschen oder fehlenden Angaben stellen.
2Sie müssen dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologiebe-
ruferegister
1Die Eintragungen im Psychologieberuferegister werden gemäss Artikel 43 PsyG gelöscht oder entfernt und anonymisiert.
2Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Datenlöschung und -entfernung sicherzustellen.
4. Abschnitt: Kosten
Art. 18 Kostenaufteilung
1Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Psychologieberuferegisters sicher.