Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 13 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

August 2015

Erläuterungen zur Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG; PsyRegV)

1. Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 20111 (Psychologieberufegesetz; PsyG) ist mit Ausnahme der Artikel 38 - 43 (3. Abschnitt: Register) am 1. April 2013 in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Bundesratsverordnung über die Psychologieberufe vom 15. März 20132 (PsyV), welche den grössten Teil der Ausführungsbestimmungen des PsyG umsetzt, ebenfalls in Kraft getreten.

Mit der Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) wird nun der letzte Teil des Verordnungsrechts zum PsyG erlassen. Gemäss Artikel 40 Absatz 2 PsyG erlässt der Bundesrat nähere Bestimmungen über die im Psychologieberuferegister (PsyReg) enthaltenen Daten sowie über die Modalitäten ihrer Bearbeitung. Die Verordnung soll zusammen mit den Artikeln 38 - 43 PsyG, welche das PsyReg betreffen, auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt werden.

Zweck und Funktionalitäten des PsyReg entsprechen grundsätzlich dem bestehenden Medizinalberuferegister (MedReg) und das PsyReg wird auch technisch auf dem MedReg basieren. Dementsprechend ist die Registerverordnung PsyG soweit wie möglich in Analogie zur Verordnung vom 15. Oktober 20083 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) und koordiniert mit deren am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Revision erarbeitet worden. Die mehrjährige Erfahrung mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung des MedReg konnte für die Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen über das PsyReg genutzt werden.

Nach Artikel 38 PsyG führt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 PsyG (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie, Neuro- und Gesundheitspsychologie, über die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung sowie über die sogenannten 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer im Bereich der Psychotherapie, die sich in den Kantonen gemeldet haben.

Die Daten zu diesen drei Personenkreisen liegen aktuell noch nicht zentral und nach einheitlichen Kriterien aufbereitet vor. Vielmehr werden die notwendigen Daten mit Hilfe verschiedener Akteure, namentlich der Kantone, der Psychologieberufekommission (PsyKo), der Berufsverbände sowie der für die akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychologie und Psychotherapie verantwortlichen Organisationen zusammenzutragen, aufzubereiten und schrittweise ins PsyReg einzutragen sein. Aus diesem Grund soll die Öffentlichkeit nicht bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung Zugang zum PsyReg erhalten, sondern erst dann, wenn dieses hinreichend vollständig

1 SR 935.81

2 SR 935.811

3 SR 811.117.3