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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten

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2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Inhalt des Registers

1Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:

a. Name und Vorname(n), frühere Name(n);

b. Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Korrespondenzsprache;

d. Nationalität(en);

e. Personen-Identifikationsnummer (GLN2);

f. anerkannte Hochschulabschlüsse in Psychologie mit Land und Datum der Ausstellung;

g. eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung;

h. anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo);

i. Sterbedatum;

j. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).

2Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der privatwirtschaftlichen Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es:

a. die Daten nach Absatz 1;

b. die Kantone, welche die Bewilligung erteilt haben (Bewilligungskantone) mit Datum der Bewilligungserteilung;

c. die Grundlage der Bewilligungserteilung gemäss Artikel 24 oder 49 Absatz 3 PsyG;

d. die Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;

e. die Sprachkompetenzen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG;

f. die Einschränkungen der Bewilligung und Auflagen gemäss Artikel 25 PsyG;

g. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug gemäss Artikel 26 PsyG;

h. die Aufhebung von Einschränkungen der Bewilligung mit Datum;

i. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung;

j. die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 30 PsyG.

2 GLN steht für Global Location Number