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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten

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Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.

2Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.

Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

1Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle:

a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten;

b. öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen können.

2Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich sind.

3Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr gewährt.

4Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.

Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen und zu Forschungszwe-

cken

1Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Psychologieberuferegister zur Verfügung:

a. dem Bundesamt für Statistik jährlich und kostenlos für statistische Zwecke;

b. öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form zu Forschungszwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind.

2Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr zur Verfügung.

Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kan-

tonale Behörden

1Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden können elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 beantragen.

2Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.