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Vernehmlassung 2014/49: Verordnung über das Psychologieberuferegister · 11 Seiten
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2Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
3Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 11 gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer.
Art. 19 Gebühren
1Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 3 000 Franken: für die Antragsbearbeitung und den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle, das Zertifikat sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
b. eine jährliche Gebühr von maximal 5 000 Franken für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
2Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind.
3Die Gebühren für die Nutzung der Daten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b richten sich nach dem Aufwand, der für die Anonymisierung und Aufbereitung der Daten entsteht.
4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 20 Datensicherheit
Alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Die Öffentlichkeit erhält spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Psychologieberuferegister.