Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
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3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
Art. 70 (bisher Art. 83b) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
Inhalt unverändert
Art. 71 (bisher Art. 83c) Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
Inhalt unverändert
5. Titel: Datenbearbeitung
Art. 72 (bisher Art. 84) Produkteregister
Inhalt unverändert
Art. 73 (bisher Art. 85) Vertrauliche Angaben
Abs. 5 Bst. c
Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG. Ein anderer Querverweis ist nicht erforderlich.
Abs. 6
Nicht vertrauliche Daten werden durch die Anmeldestelle im Internet auch im Sinne des BGÖ veröffentlicht.
Art. 74 (bisher Art. 86) Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstel-
len
Inhalt unverändert
Art. 75 (bisher Art. 87) Austausch von Informationen und Daten
Abs. 3
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sinnvollerweise nicht nur die Anmeldestelle sondern auch die Beurteilungsstellen Daten zugänglich machen können.
Abs. 6
Die Daten werden nun direkt an das BAG geliefert, da es für die Innenraumluft zuständig ist.
Art. 76 (bisher Art. 88) Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisati-
onen
Inhalt unverändert
6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
Art. 77 (bisher Art. 89) Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
Inhalt unverändert
Art. 78 (bisher Art. 90) Beurteilungsstellen
Inhalt unverändert
Art. 79 (bisher Art. 91) Auskunftsstelle für Vergiftungen
Inhalt unverändert
Art. 80 (bisher Art. 92) Fachkommission für Chemikalien
Inhalt unverändert
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d