Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Art. 70 (bisher Art. 83b) Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

Inhalt unverändert

Art. 71 (bisher Art. 83c) Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

Inhalt unverändert

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 72 (bisher Art. 84) Produkteregister

Inhalt unverändert

Art. 73 (bisher Art. 85) Vertrauliche Angaben

Abs. 5 Bst. c

Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG. Ein anderer Querverweis ist nicht erforderlich.

Abs. 6

Nicht vertrauliche Daten werden durch die Anmeldestelle im Internet auch im Sinne des BGÖ veröffentlicht.

Art. 74 (bisher Art. 86) Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstel-

len

Inhalt unverändert

Art. 75 (bisher Art. 87) Austausch von Informationen und Daten

Abs. 3

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sinnvollerweise nicht nur die Anmeldestelle sondern auch die Beurteilungsstellen Daten zugänglich machen können.

Abs. 6

Die Daten werden nun direkt an das BAG geliefert, da es für die Innenraumluft zuständig ist.

Art. 76 (bisher Art. 88) Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisati-

onen

Inhalt unverändert

6. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

1. Abschnitt: Organisation

Art. 77 (bisher Art. 89) Anmeldestelle und Steuerungsausschuss

Inhalt unverändert

Art. 78 (bisher Art. 90) Beurteilungsstellen

Inhalt unverändert

Art. 79 (bisher Art. 91) Auskunftsstelle für Vergiftungen

Inhalt unverändert

Art. 80 (bisher Art. 92) Fachkommission für Chemikalien

Inhalt unverändert

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d