Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 89 (bisher Art. 101) Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden

Inhalt unverändert

Art. 90 (bisher Art. 102) Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden

Inhalt unverändert

2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Art. 91 (bisher Art. 103)

Inhalt unverändert

7. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 92 (neu) Aufhebung anderer Erlasse

Hier werden die bisherige ChemV und die Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen aufgehoben.

Art. 93 (neu) Änderung anderer Erlasse

Diese Totalrevision bedeutet auch, dass alle Erlasse, die auf die ChemV verweisen, entsprechend angepasst werden müssen. Diese Änderungen werden mit der 2. Ämterkonsultat im Anhang 6 in einem separaten Änderungserlass vorgelegt.

Die Änderungen, die sich derzeit in Anhang 6 befinden, sind materielle Ändeurngen, die die VBP und PSMV betreffen.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 94 (bisher Art. 110c und 110 e)

Abs. 1 Bst. a

Die Frist zum Abverkauf von Zubereitungen, die vor dem 1. Juni 2015 bereits nach bisherigem System gekennzeichnet wurden, wird aus dem bisherigen Art. 110c Abs. 2 Bst. b übernommen. Falls diese Zubereitungen nach dem 31. Mai 2015 erstmalig mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden (bspw. Import von Lagerbeständen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum), fallen sie nicht mehr unter die Definition gefährlicher Zubereitungen nach Art. 3. Deshalb wird hier präzisiert, dass für sie weiterhin ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss und eine Meldung ins Produkteregister vorzunehmen ist.

Abs. 1 Bst. b

Bestehende Regelung wird aus bisherigem Art. 34e Abs. 2 übernommen.

Abs. 1 Bst. c

Auch die Umgangsvorschriften für gefährliche Zubereitungen nach Titel 4 müssen weiterhin verpflichtend bleiben, auch wenn die Zubereitungen mit bisheriger Kennzeichnung nicht mehr unter die Definition gefährlicher Zubereitungen nach Art. 3 fallen.

Abs. 2

Betriebe, die umfüllen (Bsp. Drogerien, Apotheken, ...) werden nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b zur Herstellerin (Änderung der Verpackung). Damit diese in den Fällen, wo das Originalgebinde vom Lieferanten noch nach dem bisherhigen System gekennzeichnet ist, ihre umgefüllten Produkte nicht bereits nach GHS/CLP einstufen und kennzeichnen müssen (Art. 7 ff), wird hier eine entsprechende Ausnahme geschaffen. Diese berücksichtigt, dass in der Praxis das nötige Detailwissen (insbesondere zur Zusammensetzung) ohnehin beim Lieferanten und nicht beim Umfüller verfügbar ist.

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d