Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
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2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (bisher Art. 1) Gegenstand und Geltungsbereich
Abs. 4
Die bisherigen Art. 13 - 15 (Einstufung von Zubereitungen nach bisherigem System) werden aufgehoben. Der Inhalt wird im neuen Art. 7 geregelt. Somit gelten für kosmetische Mittel für die Belange des Umweltschutzes sowie für die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit künftig nur noch die Art. 5- 7 und 82.
Abs. 5 Bst. c
Im Sinne einer Vereinheitlichung der Terminologie wird in der deutschen Fassung nur noch die weibliche Form verwendet. Der Verweis auf die Futtermittel-Verordnung wird aktualisiert.
Abs. 5 Bst. d
Der Verweis auf das Waffengesetz bei den Ausnahmen wird aktualisiert.
Abs. 6
Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr ist neu in Art. 13 geregelt.
Art. 2 (bisher Art. 2) Begriffe
Abs. 2 Bst. o
Im Sinne einer Vereinheitlichung der Terminologie wird in der deutschen Fassung die Empfehlung an die "Verwenderin" statt "Abnehmerin" gegeben.
Art. 3 (bisher Art. 3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Zubereitungen sind ab 1. Juni 2015 gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren erfüllen. Diese technischen Kriterien sind in Anhang I Teile 2-5 der EU-CLP-Verordnung festgelegt. Da sie mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind sie im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, die vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO aktualisiert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).
Art. 4 (bisher Art. 6a) Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
Inhalt unverändert
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 5 (bisher Art. 7)
Streichung des nun sinnlosen Titels, da der 1. Abschnitt nur noch einen Artikel enthält.
Inhalt unverändert
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
Art. 6 (bisher Art. 8 bzw. 9 Abs. 1) Einstufung von Stoffen
Abs. 1: Für das Einstufen von Stoffen sind die Art. 5, 7-13 und Art. 15 der EU-CLP-Verordnung massgebend. Art. 6 der EU-CLP-Verordnung betrifft ausschliesslich Zubereitungen inkl. deren Inhaltsstoffe. Art. 14 der EU-CLP-Verordnung betrifft ausschliesslich Zubereitungen. Auf diese beiden Artikel muss
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d