Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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3 Die früheren Anmelderinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwendung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.

4 Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle die Verwendung der Daten.

5 Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle:

a. welche Daten früherer Anmelderinnen verwendet werden;

b. die Verzögerung der Anmeldung des Stoffes um den Zeitraum, den die neue Anmelderin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6 Die Anmeldestelle erstellt auf Antrag der neuen Anmelderin Zusammenfassungen der verwendeten Daten; die Bestimmungen über vertrauliche Angaben nach Artikel 73 bleiben vorbehalten.

Art. 33 Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten

aus Versuchen an Wirbeltieren

1 Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 30 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren.

2 Können sich die Anmelderinnen nicht innerhalb von 6 Monaten über die Entschädigung einigen, so verfügt die Anmeldestelle auf Antrag einer Anmelderin die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;

b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten;

c. die Anzahl berechtigter Anmelderinnen.

3 Die früheren Anmelderinnen können bei der Anmeldestelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Stoffes untersagt, bis die neue Anmelderin ihnen die Entschädigung bezahlt hat.

3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

Art. 34 Mitteilungspflicht

Beträgt die massgebende Menge nach Artikel 25 pro Jahr 1 Tonne oder mehr und ist dieser neue Stoff nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e nicht anmeldepflichtig, so muss die Herstellerin oder ihre Alleinvertreterin der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.