Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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Art. 35 Form und Inhalt der Mitteilung

1 Die Mitteilung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.

2 Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:

a. Name und Adresse der Herstellerin;

b. falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;

c. die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffes;

d. die Verwendungszwecke;

e. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird;

f. die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung;

g. das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll;

h. bei gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt.

3 Die Anmeldestelle kann von der Herstellerin oder Alleinvertreterin Prüfberichte verlangen, die für die Beurteilung des Stoffes relevant sind, sofern die Prüfberichte vorhanden sind und mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.

4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung

Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen

1 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung.

2 Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter.

Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung

1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich:

a. ob die Unterlagen vollständig sind oder ob andernfalls die von der Anmelderin vorgebrachten Gründe stichhaltig sind;

b. ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind;

c. ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Artikel 43 erfüllen.

2 Stellt sich bei der Überprüfung der Anmeldungsunterlagen heraus, dass der Stoff aufgrund seiner Gefährlichkeit, seiner Eigenschaften, seiner voraussichtlichen Ver-