Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
1 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:
a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung44 mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.
2 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:
a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.
Art. 62 Aufbewahrung
1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 57.
2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
3 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn die Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden.
Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung
1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Motorkraftstoff;
b. Stoffe und Zubereitungen, für die sichergestellt ist, dass bei der Abgabe die Pflichten nach Artikel 65 Absatz 2 erfüllt werden.
Art. 64 Abgabebeschränkungen
1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen gewerblich nicht an private Verwenderinnen abgegeben werden.
44 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.