Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:

a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung44 mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder

b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.

2 Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:

a. deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder

b. die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.

Art. 62 Aufbewahrung

1 Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 57.

2 Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

3 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn die Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden.

Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung

1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a. Motorkraftstoff;

b. Stoffe und Zubereitungen, für die sichergestellt ist, dass bei der Abgabe die Pflichten nach Artikel 65 Absatz 2 erfüllt werden.

Art. 64 Abgabebeschränkungen

1 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 dürfen gewerblich nicht an private Verwenderinnen abgegeben werden.

44 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.