Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an handlungsfähige Personen abgegeben werden.
3 An minderjährige Personen dürfen Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 abgegeben werden, sofern diese urteilsfähig sind und mit diesen Stoffen oder Zubereitungen im Rahmen ihrer Ausbildung oder beruflich oder gewerblich umzugehen haben.
4 Die Abgabebeschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Motorkraftstoff.
Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe
1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 gewerblich an berufliche Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diese bei der Abgabe ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informieren.
2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an private Verwenderinnen abgibt, muss diese bei der Abgabe ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informieren.
3 Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.
4 Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Motorkraftstoff.
Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe
1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
a. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen;
b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwenderinnen abgibt.
2 Das EDI kann regeln:
a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksichtigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung;
b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.
3 Artikel 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200545 (ChemRRV) gilt sinngemäss.
4 Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.
45 SR 814.81