Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen;

c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2 Die Kennzeichnung muss in einer vom Einfuhrland akzeptierten Sprache erfolgen.

Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden:

a. wenn sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffes auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und

b. wenn der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLP-Verordnung27 entspricht.

2 Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen.

3 Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.

4 Für angemeldete neue Stoffe braucht für einen Zeitraum von 6 Jahren nach Anmeldung kein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht zu werden. Danach muss entweder die IUPAC-Nomenklatur verwendet oder ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht werden.

5 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung kann für eine Zubereitung beantragt werden:

a. in einer bestimmten Zusammensetzung;

b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung; und

c. für bestimmte Verwendungszwecke.

6 Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt und ist nicht übertragbar.

Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für eine Zubereitung muss in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.

2 Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für eine Zubereitung muss enthalten:

27 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.