Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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werden. Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.

Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen

1 Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199223 fallen, gelten zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absatz 1a, die Ziffer 1.8, 1.9 und 1.10 sowie die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 und die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG24.

2 Bei Aerosolpackungen, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, müssen der Name und die Adresse der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr der Aerosolpackung aus einem EWR-Mitgliedsstaat kann der Name der Herstellerin durch den Namen der Person nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung25 ersetzt werden.

Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder für bestimmte Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden, wenn:

a. geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach Artikel 10 verunmöglichen;

b. der Stoff oder die Zubereitung in so geringer Menge abgegeben wird, dass er oder sie unter Berücksichtigung der Gefahreneigenschaften kein Risiko für Mensch und Umwelt darstellt; oder

c. der Stoff oder die Zubereitung nicht in den Geltungsbereich der EU-CLP-Verordnung26 fällt.

2 Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allgemeinverfügung.

3 Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und veröffentlicht sie.

Art. 13 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die

Ausfuhr

1 Wer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen ausführt, muss diese unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:

a. Name der Herstellerin;

23 SR 817.0

24 Siehe Fussnote zu Art. 9.

25 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

26 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.