Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin;
b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll:
1. die chemische Bezeichnung,
2. die CAS-Nr.,
3. die EG-Nr.;
c. den Ersatznamen des Stoffes;
d. die Begründung für das Gesuch;
e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung;
f. die Angaben zu den Inhaltsstoffen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt;
g. die Einstufung der Zubereitung;
h. die Kennzeichnung der Zubereitung;
i. die Verwendungszwecke der Zubereitung;
j. den Aggregatszustand;
k. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.
3 Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über das Gesuch.
4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen
Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios
1 Die Herstellerin eines alten Stoffes, der die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung28 erfüllt und als solcher in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen.
2 Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen.
3 Absatz 2 gilt nicht, wenn:
a. das Expositionsszenario für die neue Verwendung ausschliesslich Bedingungen umfassen würde, die im Expositionsszenario des Sicherheitsdatenblatts beschrieben sind;
b. der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration enthalten ist, die unter den in Artikel 27 Absatz 3 erwähnten Grenzen liegt;
28 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.